BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 320/11 vom 31. August 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenmäßige m unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. Februar 2011 werden als unbegründet verworfen, da d ie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat betreffend D . : Na ch Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Aachen vom 6. Januar 2011 (65 KLs - 401 Js 361/07 - 26/10) wird eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach § 460 StPO zu prüfen sein. Fischer Appl Schmitt Berger Eschelbach
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