ECLI:DE:BGH:2016:200416U2STR320.15.0 BUNDESGERICHTSHOF I M NAMEN DES VOLKES U RTEIL 2 StR 320/15 vom 20 . April 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffent lichung: ja StGB § 24; JGG § 17 Abs. 2 Bei freiwilligem Rücktritt vom Versuch ist die schulderhöhende Berück - sichtigung des zunächst gegebenen Vollendungsvorsatzes im Rahmen der Prü - fung der "Schwere der Schuld" im Sinne von § 17 JGG jedenfalls dann rechtsfehlerhaft, wenn nicht der Umstand der freiwilligen Abkehr von diesem Vorsatz gleichermaßen berücksichtigt wird. Erst beide Gesichtspunkte gemein - sam ergeben das Tatbild, welches in der spezifisch jugendstrafrechtlichen Beur - teilung der Schulds chwere zu bewerten ist. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - 2 StR 320/15 - LG Neubrandenburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 2016, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fis cher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Eschelbach , die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Dr. Bartel, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger, Ju stizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Neubrandenburg vom 10. März 2015 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhe bung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Au s- lagen , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rech ts g e- stützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründ et . 1. Nach den Urteilsfeststellungen geriet der zur Tatzeit 20 Jahre und sechs Monate alte Angeklagte am 28. Dezember 2013 gegen 2.00 Uhr in einer Diskothe k aus nicht näher feststellbarem Grund mit dem Geschädigten K . in Streit, in dessen Verlauf es zu wechselseitigen Beleidigungen und 1 2 - 4 - Handgreiflichkeiten kam. Etwa zwei Stunden später folgte d er Angeklagte dem die Diskothek verlassenden Gesch ädigten und seiner Begleiterin zu deren Fahrzeug r- tür des Fahrzeugs, wodurch dieses beschädigt wurde. Nachdem der Geschädigte aus dem Fahrzeug ausgestiegen war und es erneut zu einer verbale n Auseinandersetzung gekommen war, stach der Ang e- einem Messer mit einer fünf Zentimeter langen , feststehenden Klin ge wuchtig in Richtung des Brustkorbs des Geschädigten K . , um ihn zu töten. Dem Geschädigten gelang es, den Angriff abzuwehren, wodurch er eine Schnittverletzung am linken Unterarm erlitt. Entweder aufgrund einer weiteren Stichbewegung oder " im Ausklang der abgelenkten Ursprungsbewegung " fügte der Angekl agte dem Geschädigten zwei tiefe Schnittverletzungen am Rücken zu und führte weitere ungezielte Bewegungen mit dem Messer in Richtung des Geschädigten aus. Dieser erlitt weitere Schnittverletzungen unter anderem an Kopf und H als und sank heftig blutend zu Boden. Der Angeklagte erkannte, dass er den Geschädigten noch nicht tödlich verletzt hatte , und gab die weitere Tatausführung in dem Bewusstsein auf, dass er den tödlichen Erfolg noch hätte herbeiführen können. Der Geschädigte erlitt infolge des Blu tverlusts einen Schock und wurde in ein Krankenhaus eingeli e- fert . Er befand sich drei Wochen in stationärer Behandlung und leidet physisch und psychisch noch immer unter den Tatfolgen. Die Jugendkammer ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, da ss der zur Tatzeit alkoholisierte Geschädigte, der aus dem Fahrzeug ausg e- stiegen war, um den Angeklagten zur Rede zu stellen, ihn im Rahmen der en t- 3 4 5 - 5 - standenen erneuten Auseinandersetzung beleidigt hatte und der Angeklagte Da s Landgericht hat einen freiwilligen Rücktritt vom Totschlagsversuch angenommen und hat die Tat als tateinheitliche Vergehen der Sachbeschäd i- gung (§ 303 StGB) und der gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB gewürdigt; sowei t im Rahmen der rechtlichen Würd i- gung und der Liste der angewendeten Vorschriften § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB angeführt ist, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Die Jugendkammer hat gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auf den Hera n- wachsenden J ugendstrafrecht angewendet und eine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld verhängt im Verhältnis zum Ausmaß der Tat nichtigem Anlass mit bedingtem Tötung s- vorsatz erhebliche, potentiell lebensgefährliche Ver letzungen beige a- be . 2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Jugen d- kammer die Schwere der Schuld auch damit begründet hat, dass der Angekla g- te mit bedingtem Töt ungsvorsatz gehandelt habe , ohne zugleich zu berücksic h- tigen, dass der Angeklagte vom Versuch des Tötungsdelikts freiwillig zurückg e- treten ist . a) Ist der erwachsene Täter vom Versuch einer Straftat strafbefreiend z u- rückgetreten, gleichwohl aber wegen eines zugleich verwirklichten vollendeten anderen Delikts zu bestrafen, so darf der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz nicht strafschärfend berücksichtigt werden (Senat, Beschluss vom 4. April 2012 2 StR 70/12, NStZ 2013, 158; Beschluss vom 7. April 2010 6 7 8 9 10 - 6 - 2 StR 51/10, NStZ - RR 2010, 202; Beschluss vom 14. Mai 2003 2 StR 98/03, NStZ 2003, 533; Beschluss vom 13. Mai 1998 2 StR 172/98, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 30; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 3 StR 372/13, StV 2014, 482; B eschluss vom 20. August 2002 5 StR 338/02, StV 2003, 218; Urteil vom 14. Februar 1996 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43 , 44 ff. ; Beschluss vom 14. November 1995 4 StR 639/95, StV 1996, 263; Beschluss vom 16. April 1980 3 StR 115/80, MDR 1980, 813 ; st . Rsp r . ). Dies trägt dem Grundgedanken des § 24 StGB Rechnung, der im Interesse des O p- ferschutzes einen persönlichen Strafaufhebungsgrund für Fälle vorsieht , in d e- nen ein Täter freiwillig die weitere Tatausführung aufgibt oder ihre Vollendung aktiv verhindert. Dieser Gesetzeszweck würde unterlaufen, wenn der auf die Verwirklichung des weitergehenden Delikts gerichtete Vorsatz strafschärfend berücksichtigt würde. b) Zwar ist der Schuldgehalt der Tat bei der Deliktsbegehung durch j u- gendliche und heranwachsende Täter jugendspezifisch zu bestimmen (MüKo/Radtke, 2. Aufl., § 17 JGG, Rn. Sinne des § 17 Abs. 2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafr echt bestimmt. In erster Linie ist vielmehr auf die innere Tatseite abzustellen (Senat, Urteil vom 19. Februar 2014 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407, 408). Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüss e auf die cha rakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden kö n- nen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 3 StR 521/14, NStZ - RR 2015, 155 , 156 ; Beschluss vom 6. Mai 2013 1 StR 178/13, N StZ 2013, 658, 659; Beschluss vom 14. August 2012 5 StR 318/12, StraFo 2012, 469 , 470 ). En t- scheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat man i- 11 - 7 - festiert h aben (BGH, Urteil vom 11. November 1960 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226). Auch unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten kann aber der U m- stand, dass der jugendliche oder heranwachsende Täter zunächst mit bedin g- tem Tötungsvorsatz handelte, im Fall e eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch des Tötungsdelikts nicht ohne Weiteres zur Begründung der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG herangezogen werden. aa) Die Schuld des jugendlichen oder heranwachsenden Täters wird nach der in § 24 StGB zum Ausdruck kommenden, nicht auf das Erwachsene n- strafrecht beschränkten, sondern auch im Jugendstrafrecht zu beachtenden gesetzgeberischen Wertung nicht durch den Umstand erhöht, dass er zunächst mit Tötungsvorsatz handelte, wenn er vor Erreichen di eses tatbestandlichen Zieles die weitere Tatausführung aus autonomen Gründen freiwillig aufgegeben oder die Tatvollendung aktiv verhindert hat. Mit dem freiwilligen Rücktritt vom t ausgeprägt genug gewesen ist, um sein deliktisches Ziel zu verwirklichen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1956 5 StR 352/55, BG HSt 9, 48 , 52). Die in dem Versuch zunächst zum Ausdruck gekommene Gefährlichkeit des jugendl i- chen oder heranwachsenden Täte rs 2003, Strafrecht, Allgemei ner Teil Band II, S. 478 ). bb) Die auf der Tatbestandsebene auch im Jugendstrafrecht uneing e- schränkt gel tende Regelung des § 24 Abs. 1 StGB zwingt daher dazu, den U m- stand des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch in die unter jugendstrafrech t- lichem Blickwinkel erfol gende Berücksichtigung des Tatb ilds einzustelle n, wenn der auf den weitergehenden Erfolg gerichtete Tatvorsatz schulderhöhend b e- rücksichtigt werden soll . Erst beide Gesichts punkte gemeinsam erge ben das 12 13 14 - 8 - Tatbild, welches in der spezifisch jugendstrafrechtlichen Beurteilung der Schuldschwere zu bewerten ist. Die einseitig schulderhöhende Berücksicht i- gung allein des zunächst vorliegenden V ollendung svorsatzes bei der Beu rte i- lung der Schwere der Schuld erweist sich demgegenüber als rechtsfehlerhaft . cc) Die Frage, ob die Annahme erheblicher Anlage - und Erziehung s- mängel (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 3 StR 581/14, NStZ - RR 2015, 154) im S inne des § 17 Abs. 2 JGG auch auf den Umstand gestützt we r- den könnte, dass ein jugendlicher oder heranwachsender Täter zunächst zu einem Angriff auf das Leben eines anderen bereit gewesen ist, bedarf vorli e- gend keiner Entscheidung, weil die Jugendkammer da s Vorliegen schädlicher Neigungen verneint und Jugendstrafe allein wegen Schwere der Schuld ve r- hängt hat. Der Senat neigt jedoch der Ansicht zu, dass die Bewertung insoweit keinen anderen Grundsätzen folgen kann. 3. Der Senat kann ein Ber uhen des Straf a usspruchs auf dem festgestel l- ten Rechtsfehler nicht ausschließen, zumal die Jugendkammer auch im Ra h- men der Strafzumessung im engeren Sinne auf den bei Tatb e- ginn bestehenden bedingte n Tötungsvorsatz abgestellt hat . 15 16 - 9 - Die Sache bedarf dah er im Strafausspruch neuer Verhandlung und En t- scheidung. Fischer Appl Eschelbach Ott Barte l 17
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