ECLI:DE:BGH:2017:091117B2STR320.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 320/17 vom 9. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch we rdeführers am 9. November 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 30. März 2017 im Schuldspruch dahing e- hend abgeändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur gewerbsmä ßigen Hehlerei in vier Fällen und des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig ist. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . Gründe: Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Beihilfe zum Diebstahl wahlweise wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in 4 Fällen und wegen versuchten gemeinschaftl i- chen Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer G esamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Teilerfolg und führt zur Änd e- rung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel u nbegründet ( § 349 Abs. 2 StPO) . 1 2 - 3 - Insoweit hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: Die Verurteilung in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Diebstahl wahlweise wegen Beihilfe zur gewerbsmäß i- gen Hehlerei im Wege der ungleicha rtigen (gesetzesalternativen) Wahlfeststellung kann [ ] keinen Bestand haben. Nach den Au s- führungen der Strafkammer konnte in diesen Fällen eine Beteil i- gung des Beschwerdeführers an den Diebstählen der Fahrzeuge nicht mit der für eine Verurteilung erforder lichen Sicherheit festg e- stellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden (UA S. 13). Dabei ergibt sich jedoch aus der Gesamtheit der Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht als Alleintäter der vorangegangenen Die b- stähle in Betracht kam, sondern ledigl ich, dass er neben unbekan n- ten weiteren Tatbeteiligten als Mittäter oder Gehilfe beteiligt gew e- sen sein könnte. Damit steht aber die mögliche Beteiligung des Angeklagten an den Vortaten einer - eindeutigen - Verurteilung wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen H ehlerei nicht entgegen. Denn der Angeklagte hat in jedem Fall faktisch alle Tatbestandsmerkmale der Hehlerei (bei einer Absatzhilfe für die (Mit - )Täter des Die b- stahls) bzw. der Beihilfe zur Hehlerei (bei einer Absatzhilfe für nicht an der Vortat beteiligte Dritte) erfüllt. Es steht daher ein Sachverhalt fest, der die Verurteilung wegen einer auf den Diebstahl folgenden " Nachtat " in jedem Fall rechtfertigt. Ungewiss ist lediglich, ob der Angeklagte (auch) an den jeweiligen Vortaten beteiligt war. In derartig en Fällen geht eine Verurteilung auf eindeutiger Grundlage im Wege der Postpendenz unter Anwendung des Zweifelssatzes einer gesetzesalternativen Wahlfeststellung vor (vgl. BGHSt 35, 86 - 90 ; BGHSt 55, 148 - 153; BGHR StGB vor § 1 Wahlfeststellung, Postpendenz 3 und 4; BGH , Urteil vom 21. Juni 1995 2 StR 3 - 4 - 157/95 , NStZ 1995, 500; Beschluss vom 24. Februar 2011 4 StR 651/10, NStZ 2011, 510; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO , 26. Aufl., § 261 Rn. 131). Da dem Angeklagten in der - unverändert zugelassenen - Ankl age hinsichtlich der Fälle 1 bis 4 der Urteilsgründe jeweils alternativ der Diebstahl der Fahrzeuge als gemeinschaftlicher Diebstahl in einem besonders schweren Fall (§§ 242 Abs. 1 und 2, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, 25 Abs. 2 StGB) oder der Ankauf und a nschließende Weiterverkauf der gestohlenen Fahrzeuge als Hehlerei nach § 259 StGB zur Last gelegt wurde, ihm eine Beteiligung an den Die b- stahlstaten aber nicht nachgewiesen werden konnte, ist er auch insoweit freizusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Jul i 1998 4 StR 214/98 - , NStZ 1998, 635, zur Erforderlichkeit eines Tei l- freispruchs bei eindeutiger Verurteilung nach Anklage von Altern a- tivtaten). Der Rechtsfolgenausspruch kann trotz der Änderung des Schul d- spruchs bestehen bleiben. Denn auf die Postpend enzfeststellung finden die Grundsätze der Wahlfeststellung Anwendung (vgl. LK - Dannecker, StGB, 12. Aufl. Anh. § 1, Rn. 104), bei der die Strafe dem Gesetz entnommen werden muss, das die - aufgrund konkr e- ter Betrachtung zu ermittelnde - mildeste Strafe zulä sst (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 3 StR 500/99 - , NStZ 2000, 473, 474). Das Landgericht ist hier trotz der Verwirklichung zweier Regelbeispiele im Falle einer Beihilfe zu den Diebstählen von dem Grundstrafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB ausgegangen, d er Gel d- strafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Damit hat es die Strafe dem niedrigeren Strafrahmen entnommen, da der nach - 5 - §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildernde Strafrahmen des § 260 StGB Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und sieben Jahren und sechs Monate vorsieht. Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Der Senat schließt aus, dass die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 4 niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht den Angeklagten im Wege der Postpendenzfeststellung (nu r) wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei verurteilt hätte. Appl Bartel Wimmer Grube Schmi dt 4 5
Full & Egal Universal Law Academy