ECLI:DE:BGH:2018:250918B2STR320.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 320/18 vom 25. September 2018 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Septe mber 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 2. März 2018 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexue l- lem Übergriff und vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist , als unb e- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten d es Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Appl Krehl Zeng Grube Schmidt
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