BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL2 StR 321/02 vom5. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen Totschlags u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Rissing-van Saan,die Richterin am BundesgerichtshofDr. Otten,die Richter am BundesgerichtshofRothfuß,Prof. Dr. Fischer,die Richterin am BundesgerichtshofRoggenbuck,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,RechtsanwaltRechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsBad Kreuznach vom 2. Mai 2002 wird verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und Meineidszu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt undim übrigen das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt. Gegen die Verurteilungwendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.I.Das Landgericht hat folgendes festgestellt:Das Tatopfer K. W. war im November 1989 von L. nach K.in R. gezogen. Im Februar oder März 1990 lernte sie den Ange-klagten kennen, den sie am 11. Oktober 1990 heiratete. Die Eheleute mietetenzum 1. Dezember 1990 eine gemeinsame Wohnung. Die bisher von K. W.bewohnte Wohnung war zum Monatsende Dezember 1990 gekündigt worden.Ihre Sachen hatte der Angeklagte aus ihrer alten Wohnung in die angemieteteEhewohnung geschafft, wo sie, soweit sie noch nicht ausgepackt waren, inUmzugskartons lagerten. Am 28. November 1990 hatte K. W. entweder al- - 4 -lein, aber mit Kenntnis des Angeklagten, oder in Anwesenheit des Angeklagtenvon dem gemeinsamen Girokonto und dem gemeinsamen Sparbuch insgesamt4.000 DM abgehoben. Am 7. Dezember 1990 erzählte K. W. vormittagseiner Arbeitskollegin, daß sie mit dem Angeklagten am Nachmittag Sitzmöbelansehen wolle. Gegen 15.00 Uhr verließ sie mit dem Angeklagten ihre Arbeits-stelle. Danach ist K. W. nicht mehr lebend gesehen worden. Ihre Leichewurde am 1. April 1991 vergraben in einem Erdloch in einem Acker entdeckt,das sich 250 km von K. entfernt in Frankreich befand. Die Liegezeit derLeiche betrug bei ihrem Auffinden zwei bis vier Monate, identifiziert als K. W. wurde sie erst 1994. Als wahrscheinliche Todesursache wurde Ersticken miteinem weichen Textilgegenstand festgestellt, nicht ausgeschlossen werdenkonnte aber auch eine Vergiftung mit einem chemisch nicht nachweisbarenGift. Spuren von sonstiger Gewaltanwendung wurden nicht festgestellt. DieKleidung des Tatopfers war geordnet, der Ehering des Opfers war - im Gegen-satz zu zwei weiteren Ringen - verschwunden.Das Landgericht geht davon aus, daß es am Nachmittag des7. Dezember 1990 zu einem Streit zwischen den Eheleuten kam, in dessenVerlauf der Angeklagte seine Frau erstickte. Anschließend vergrub er ihre Lei-che - allein oder mit Hilfe anderer - am späteren Fundort und beseitigte ihreUmzugskartons und sonstigen persönlichen Sachen.In der Folge betrieb er das Scheidungsverfahren. Vor dem Familien-richter bekundete und beeidete er - als Partei vernommen - am 17. September1991, daß seine Ehefrau ihn am 7. Dezember 1990 unter Mitnahme ihrer Sa-chen und von 4.000 DM aus den gemeinsamen Guthaben verlassen habe. - 5 -Der Angeklagte hat seine Täterschaft bestritten. Nach seiner Einlassunghat er am Nachmittag des 7. Dezember 1990 sich allein Sitzmöbel angesehen,weil K. W. nicht mitkommen wollte. Bei seiner Rückkehr seien sowohl seineFrau wie ihre Umzugskartons und ihre persönliche Habe verschwunden gewe-sen. Am nächsten Tag habe er festgestellt, daß seine Frau vom Sparbuch undGirokonto am 28. November 1990 ohne sein Wissen insgesamt 4.000 DM ab-gehoben hatte.II.Mit der Revision wendet sich der Angeklagte gegen die nach seinerAuffassung lückenhafte und einer ausreichenden Tatsachengrundlage entbeh-renden Beweiswürdigung.Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.Allein dem Tatrichter ist die Aufgabe übertragen, ohne Bindung an Be-weisregeln eigenverantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel über-winden und sich von einem bestimmten Geschehen überzeugen kann (BGHSt10, 208, 209). Beachtet er dabei die ihm gezogenen Grenzen, so hat das Revi-sionsgericht die gewonnene Überzeugung hinzunehmen. Dies ist hier der Fall.a) Zu Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß als Alternati-ve zu einer Tötung der K. W. durch den Angeklagten allein in Betrachtkommt, daß K. W. den Angeklagten unter Mitnahme ihrer Besitztümer und - 6 -der abgehobenen 4.000 DM ohne vorherige Ankündigung - gegebenenfalls miteinem Dritten - verlassen hat und danach von einem Dritten getötet worden ist.Daß nur diese Alternative ernsthaft in Erwägung zu ziehen ist, wird auch vonder Revision nicht in Frage gestellt. Die Überzeugung, daß eine "heimlicheFlucht" nicht vorgelegen hat, sondern der Angeklagte seine Ehefrau getötethat, hat die Strafkammer auf folgende Feststellungen gestützt:- Die Leiche wurde mit Bekleidungsstücken gefunden, die auf eine Tö-tung im geheizten Raum hindeuten.- Sie trug Schmuck mit Ausnahme ihres Eherings, in dem der NameT. eingraviert war.- Weder die Eltern noch die Schwester des Tatopfers, zu denen eineenge Beziehung bestand, aber auch nicht die Mutter des Angeklagten,der Angeklagte selbst oder die Arbeitskollegen der K. W. hattenAnhaltspunkte dafür, daß K. W. in ihrer Ehe unglücklich war odereine Beziehung zu einem anderen Mann unterhielt.- Eine frühere Beziehung war noch vor der Eheschließung einvernehm-lich beendet worden. Der frühere Freund, der wieder in L. lebte,war eine enge Beziehung zu einer anderen Frau eingegangen undauch zeitlich nicht in der Lage gewesen, K. W. am Nachmittag des7. Dezember 1990 abzuholen.- K. W. hat am 4. Dezember 1990 mit ihrer Schwester telefoniert undam gleichen Tag einen Brief an ihre Eltern geschrieben, in denen sie - 7 -über die in den nächsten Tagen und Wochen anstehenden Ereignisseund Vorhaben berichtete, nämlich über eine am 10. bis 14. Dezember1990 anstehende Allergiebehandlung, den Geburtstag ihres Ehemannsam 18. Dezember 1990 und das von ihr besorgte Geschenk, den be-vorstehenden Besuch gemeinsam mit ihrem Ehemann bei ihren Ver-wandten in L. zu Weihnachten und die von ihr bereits besorgtenGeschenke für ihre Neffen und ihren Ehemann (ein Portemonnaie, dassie im November im Beisein ihrer Kolleginnen gekauft hatte).- Die Abhebung der 4.000 DM ist nicht unmittelbar, sondern bereits zehnTage vor dem Verschwinden K. W. s erfolgt.- K. W., die ein gutes Verhältnis zu ihren Eltern und ihrer Schwesterhatte, hat sich auch in der Folgezeit nicht gemeldet.Auch aus dem Verhalten des Angeklagten nach dem 7. Dezember 1990hat das Landgericht zu Recht Indizien für seine Täterschaft abgeleitet. So hatder Angeklagte keine Vermißtenanzeige erstattet, gegenüber den Angehörigenseiner Frau aber auf wiederholte Nachfragen angegeben, daß er bei der Poli-zei gewesen sei und Vermißtenanzeige erstattet habe. Ferner hat er 1991 aufFragen im Zusammenhang mit dem Verschwinden seiner Frau einer Freundinerklärt, daß er ihr das, was wirklich mit K. passiert sei, in 25 Jahren erzählenwerde und diese schließlich auch gefragt, ob sie glaube, daß er seine Frauverbuddelt habe. Einer anderen Freundin hatte er 1991 zudem gebrauchtenSchmuck - eine Goldkette und Ohrringe mit einer Perle - geschenkt. SolchenSchmuck hatte auch K. W. besessen. Schließlich hat er die Verfügungsbe-rechtigung K. W. s über das Girokonto erst im Februar 1991 widerrufen, ob- - 8 -wohl seine Ehefrau nach seiner Einlassung die 4.000 DM ohne sein Wissenvor ihrem Untertauchen abgehoben haben soll.Diese Umstände stellen in ihrer Gesamtheit eine ausreichende Tatsa-chengrundlage für die Überzeugung der Kammer dar, daß der Angeklagte K. W. getötet hat. Mit der Möglichkeit, daß K. W. ihren Ehemann am7. Dezember 1990 verlassen haben kann, hat sich die Kammer ausführlichauseinandergesetzt, sie aber aufgrund beanstandungsfreier Würdigung ausge-schlossen.b) Durchgreifende Rechtsfehler hat auch die Revision nicht aufgezeigt:Daß es gelegentlich aufgrund eines dominanten und eifersüchtigen Ver-haltens des Angeklagten zu Spannungen in der Ehe gekommen sein kann, hatdie Kammer gesehen. Daß die Ehe sich dennoch nach dem Eindruck demEhepaar nahestehender Personen als glücklich und ungetrübt darstellte, stehtdazu nicht im Widerspruch. Insbesondere konnte die Kammer aus den nur we-nige Tage vor dem 7. Dezember 1990 erfolgten Äußerungen des Tatopfers ge-genüber den Eltern und der Schwester schließen, daß dieses nicht darandachte, aus der Ehe auszubrechen. Entgegen der Auffassung der Revisionkonnte die Kammer in diesem Zusammenhang auch den Zeitpunkt der Abhe-bung der 4.000 DM - zehn Tage vor einer etwaigen "Flucht" - als wesentlichesgegen eine solche "Flucht" sprechendes Indiz werten. Daß die Abhebung indieser Zeit hätte entdeckt werden können, lag angesichts des Zeitraums- Monatsende/Monatsanfang - nahe. Zudem bestand Geldbedarf, weil dieEheleute ersichtlich größere Anschaffungen planten. Fehlerfrei ist die Kammerauch davon ausgegangen, daß die weiteren von ihr gewürdigten Indizien ihr - 9 -Beweisergebnis stützen. Daß sie sich jedenfalls teilweise - wie der Revisionzuzugeben ist - auch mit der Version der "heimlichen Flucht" und Tötung durcheinen Dritten vereinbaren lassen, erschüttert die insgesamt recht breite Tatsa-chengrundlage nicht. Soweit die Kammer einzelne Umstände nicht ausdrück-lich auch in dieser Richtung gewürdigt hat, ist auszuschließen, daß sie dies beiihrer intensiven Auseinandersetzung gerade mit dieser Alternative übersehenhat. Ihre Schlußfolgerungen sind nachvollziehbar und möglich, zwingend müs-sen sie nicht sein.2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung stand.Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer einen minder schweren Fallnach § 213 1. Alt. StGB verneint. Zwar darf dem Täter kein Nachteil darauserwachsen, daß er die Tat bestreitet und damit nicht in der Lage ist, Umständevorzutragen, die sich strafmildernd auswirken können. Deshalb ist in solchenFällen von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, dienach den gesamten Umständen in Betracht kommt (vgl. BGHR StGB § 213Beweiswürdigung 1 m.w.N.). Der Zweifelssatz bedeutet jedoch nicht, daß dasGericht von der dem Angeklagten jeweils (denkbar) günstigsten Fallgestaltungauch dann ausgehen muß, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen (st.Rspr.; BGH StV 2001, 666 f.). Solche Anhaltspunkte hat die Strafkammer hierzu Recht nicht gesehen. Denn allein die Tatsache, daß der Angeklagte sich imVerlauf eines Streites mit K. W. zu einer derartigen Gewalttat hinreißen ließ,legt für sich genommen noch nicht nahe, daß es zu einer Tatprovokation durchdas Tatopfer gekommen ist. Nichts anderes hat die Strafkammer mit der aller-dings mißverständlichen Formulierung, daß ein solcher Streit nicht "zwingend - 10 -mit einer Mißhandlung ... oder Beleidigung durch das Opfer verbunden gewe-sen sein" muß, zum Ausdruck bringen wollen. Auch die übrigen Strafzumes-sungserwägungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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