BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 321/03 vom26. September 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2003gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Köln vom 25. März 2003 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß der Schuldspruch wie folgt gefaßt wird:Der Angeklagte ist der Zuhälterei, der Vergewaltigung in zweiFällen, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit ver-suchter Nötigung und der vorsätzlichen Körperverletzungschuldig.2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.Gründe: 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigunghat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.2. Der Schuldspruch war jedoch dahin zu berichtigen, daß der Ange-klagte nicht der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung, sondern der Ver-gewaltigung in zwei Fällen schuldig ist.Das Landgericht hat zutreffend erkannt, daß die mit Gewalt erzwungeneVollziehung des Beischlafs im Fall 2 der Urteilsgründe den Tatbestand desRegelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllte. Es hat jedoch angenom-men, daß der Indizwirkung des Regelbeispiels für die Annahme eines beson-ders schweren Falles der Umstand entgegenstehe, daß die Tat innerhalb einer - 3 -längerfristigen - auch sexuellen - Partnerschaft begangen wurde, und daherder Strafzumessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt(UA S. 32).In diesem Fall ist die Tat im Schuldspruch als Vergewaltigung zu be-zeichnen. Die Legaldefinition des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB umfaßt Fälle deserzwungenen Beischlafs und solche Fälle, in denen besonders erniedrigende sexuelle Handlungen mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Wirddie Strafe trotz Erfüllung des Regelbeispiels gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGBdem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen, so ist die Tat gleichwohlim Urteilstenor als Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 357). Ob dies auch dann gilt, wenn ein Fall des erzwungenen Bei-schlafs nicht vorliegt, kann dahinstehen (vgl. dazu Tröndle/Fischer 51. Aufl.§ 177 Rdn. 39 a m.w.N.); es gilt jedenfalls bei Vergewaltigung durch Nötigungzum Beischlaf.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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