BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 321/ 12 vom 1 1. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des General - bundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 1 1. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO b eschlossen: D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1 4 . März 201 2 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke inen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass die vo n de m Angeklagten auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 21. November 2011 ge zahlt en 300 die hier verhäng te Gesamtfreiheitsstrafe mit einem Monat ang e- rechnet werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die von dem Landgericht in den Urteilsgründen zutreffend begründete Anrechnung von Bewährungsaufl agen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f - 3 - Abs. 3 Satz 2 StGB muss auch im Urteilstenor zum Ausdruck kommen ( vgl. BGH NStZ - RR 2009, 201; Meyer - Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. Rn. 84). Becker RiBGH Prof. Dr. Fischer ist Appl erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Becker Schmitt Krehl
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