BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 321/13 vom 10. September 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschloss en: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 14. Februar 201 3 im Stra f- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückve rwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in sechs Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Nötigung und ve r- suchten sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Sein Rechtsmittel i st, was den S chulds pruch anbelangt, aus den Gründen der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ; hinsichtlich des Strafausspruchs führt es zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1 - 3 - Nach den Feststellungen des Landger ichts handelt es sich bei dem A n- geklagten um einen Alkoholiker, der darüber hinaus abhängig ist von Opioiden, Sedativ a und Hypnotika und der zudem gelegentlich Cannabis konsumiert. Di e- se Faktoren hatten jedoch - wie von der sachverständig beratenen Straf ka mmer zutreffend dargelegt - aus unterschiedlichen Gründen keinen Einfluss auf seine Schuldfähigkeit bei den von ihm verübten Missbrauchstaten. Weiterhin liegt seine intellektuelle Leistungsfähigkeit im Bereich der Grenzbegabung (IQ - Wert - Bereich v o n 70 - 8 4), weshalb er seit 2007 in einer b e- treuten Sozialwohnung für psychisch Kranke lebt und unter gesetzlicher B e- treuung steht. Schließlich hat der Sachverständige bei dem Angeklagten eine homosexuelle Pädophilie vo m nicht ausschließ lichen Typus diagnostiziert ; eine gen uin e Pädophilie hat er hingegen ausgeschlossen, weil der Angeklagte erst im fortgeschrittenen Lebensalter mit pädophilen Handlungen in Erscheinung getreten sei und bis dahin auch befriedigende sexuelle Kontakte zu gleichaltr i- gen Frauen gehabt hab e. Das Landgericht hat angesichts dieser Diagnose eine erhebliche Ve r- minderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung ausgeschlo s- sen . Seine Ausführungen hierzu begegnen rechtlichen Bedenken. So stellt die Strafkammer maßgeblich darauf ab, dass es nach Darlegung des Sachverständigen keine über die Pädophilie als solche hinausgehende Persönlichkeitsstörung pathologischen Ausmaßes gebe. Ein solcher Ansatz ist jedoch rechtlich nicht tragfähig, da es unerheblich ist, ob die Persönlichkeit s- verän derung "Krankheitswert" erreicht; das Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit erfasst gerade solche Veränderungen in der Persönlic h- keit, die nicht pathologisch bedingt sind, also gerade keine krankhaften seel i- schen Störungen darstellen (BGH StG B § 21 Seelische Abartigkeit 33). 2 3 4 5 - 4 - Eine Devianz im Sexualverhalten in Form einer Pädophilie ist zwar nicht ohne weiteres mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichzusetzen. Vielmehr kann auch nur eine gestörte sex uelle Entwicklung vorliegen , die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des S e- xualverhaltens oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer anderen se e- lischen Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB erreicht. Ob eine Persönlichkeitsst ö- rung im sexuellen Bere ich das Wesen des Täters so nachhaltig verändert hat, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, kann nur im Wege einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Täters unter Einbeziehung seiner Entwicklung, seines Ch arakterbildes sowie der ihm zur Last gelegten Taten einschließlich der ihnen zugrundeliegenden Motive festgestellt werden (BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 37). Eine solche Gesamtbetrachtung wird der neu entscheidende Tatrichter vorzunehmen und sich in sbesondere damit auseinanderzusetzen haben, ob und ggf. in we l- chem Ausmaß sich die gravierende Intelligenzminderung des Angeklagten auf seine Fähigkeit ausgewirkt hat, seine pädophilen Neigungen zu beherrschen . Appl Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 6
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