ECLI:DE:BGH:2018:250918B2STR321.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 321/18 vom 25. September 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdefü hrers am 25. September 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 2 6 . Februar 201 8 mit der Maßgabe aufgeh o- ben, dass eine nachträgliche gerichtliche E ntscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslag en zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil am 4. November 2016 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverle t- zung unter Einbeziehung d er Einzelgeldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Bonn vom 15. Januar 2015 und des Amtsgerichts Oldenburg vom 16. Februar 2016 nach Auflösung der hieraus nachträglich mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 1. März 2016 gebildeten Gesamtgeldstraf e zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt . Auf die 1 - 3 - Revision des Angeklagten hatte der Senat diese Entscheidung aufgehoben (Beschluss vom 27. Juli 2017 - 2 StR 115/17, NStZ - RR 2017, 384 f.). Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Fre i- heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Von einer Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den vorbezeichneten Strafbefehlen der Amtsgerichte Bonn und Oldenburg hat die Strafkammer abgesehen, weil die daraus durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn gebildete Gesamtgeldstrafe zwischenzeitlich im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden war. Das mit der Rüge der Verletzung m ateriellen Rechts begründete Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang E r- folg. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund de r Sachrüge hat zum Schuld - und Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. August 2018 Bezug g e- nommen. 2. Die unterb liebene Gesamtstrafenbildung ist fehlerhaft. Das Landg e- richt hat verkannt, dass es über die Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 16 . Februar 2015 und dem des Amtsgerichts Bonn vom 15. Januar 2015 unter Auflösung d es Gesamtstrafe n- beschlusses desselben Gerichts vom 1. März 2016 hätte entscheiden müssen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist es ohne Bedeutung, dass die G e- samtgeldstrafe inzwischen als Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt worden ist. Zum Zeitpunkt des erst en Urteils am 4 . November 2016 war die Vollstreckung noch nicht erledigt, weshalb das Landgericht damals auch eine Entscheidung da r- 2 3 4 - 4 - über getroffen hatte. Für die Frage der Erledigung bleibt indes der Zeitpunkt des ersten Urteils maßgebend (st. Rspr.; vgl. B GH, Beschluss vom 2. Mai 1989 1 StR 213/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; BGH, Beschluss vom 21. August 2001 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erled i- gung 2; BGH, Beschluss vom 13. November 2007 3 StR 415/07, NStZ - RR 2008, 72 ). 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die u n- terbliebene Gesamtstrafenbildung trotz eines vom Landgericht vorgenommenen Härteausgleichs beschwert ist. Über die Bildung der Gesamtstrafe muss de s- halb neu entschieden werden. Der Sen at hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch gemacht. D ie auf § 473 Abs. 4 StPO gestützte Kostenentscheidung musste nicht dem Nachverfahren vorbehalten werden, weil sicher feststeht, dass das unb e- schränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten nur einen geringen Teilerfolg haben kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 4 StR 513/15 , juris Rn. 3 und vom 1. Juli 2010 1 StR 196/10 , juris Rn. 7 mwN). Appl Krehl Zeng Grube Schmidt 5 6
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