BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 32/15 vom 28. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Mai 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 29. September 2014 a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Ang e- klagte des Wohnungseinbruchsdiebstahls in d rei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen, sowie des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl mit Waffen, schuldig ist, b) im Fall II 1 der Urteilsgründe im Ausspruch über die Einze l- strafe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den z u- gehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko s- ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgericht s zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdie b- stahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen, sowie wegen versuchten Wohnungsein bruchsdiebstahls in drei Fällen, davon in 1 - 3 - einem Fall in Tateinheit mit [richtig: versuchtem] Diebstahl mit Waffen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen diese Verurteilung ric h- tet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestü tzte Revision des Ang e- klagten. Das Rechtsmittel führt zur Richtigstellung des Urteilstenors und zur Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der St rafausspruch hält rechtlicher Überprüfung hinsichtlich der Beme s- sung der Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe nicht stand. Das Landgericht hat für die am 4. Dezember 2004 begangene erste von insgesamt sechs in e i- nem Zeitraum von sieben Jahren begang enen Taten die Annahme eines mi n- der schweren Falls des Wohnungseinbruchsdiebstahls (§ 244 Abs. 3 StGB) geprüft. Im Rahmen der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände hat es straferschwerend berücksichtigt, dass "dem Angeklagten mit insgesamt sech 42, 43). Dabei hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass die straferschw e- rende Berücksichtigung der später begangenen Straftaten rechtlich nur dann unbedenklich ist, wenn der An geklagte bereits zu diesem Zeitpunkt zur Beg e- hung weiterer Straftaten entschlossen war oder wenn die spätere Tatbegehung auf seine besondere Rechtsfeindlichkeit schließen ließe (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2001 - 2 StR 383/01 - , wistra 2002, 21 ; BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR 338/06 - , NStZ 2007, 150; vgl. auch BGH, B e- schluss vom 30. September 2009 - 2 StR 270/09 - , NStZ - RR 2010, 40; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 46 Rn. 37b). Dies ist durch die Feststellungen nicht b e- legt. Bei dieser Sachlage begegnet die Strafrahmenwahl in diesem Fall durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da das Landgericht in seine im Übrigen sorgfältig abgefasste Gesamtwürdigung alle Umstände zahlreiche strafmilder n- 2 3 - 4 - de Umstände von Gewicht eingestellt und dabe i insbesondere strafmildernd die lange zurückliegende Tatzeit bedacht hat, vermag der Senat unter den hier g e- gebenen Umständen nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtsfe h- lerfreier Abwägung aller Umstände zur A n nahme eines minder schweren Falle s und zu einer milderen als der verhängten Einzelstrafe von acht Monaten g e- langt wäre. Die Sache bedarf daher mit Blick auf diese Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe neuer Verhandlung und Entscheidung. Fischer Mutzbauer Krehl Eschelbach Bartel
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