BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 322/03 vom24. September 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines KindesDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 24. September 2003 gemäß§§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:1. Auf den Antrag der Nebenklägerinnen auf Entscheidung des Revisionsge-richts wird der Beschluß des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. Juli 2003aufgehoben, weil der Verteidiger durch Vorlage des Fax-Sendeberichtsnachgewiesen hat, daß die Revisionen rechtzeitig begründet worden sind.2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des LandgerichtsBad Kreuznach vom 10. Februar 2003 werden als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungenkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerinnen ergeben hat.Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Revisionen zu tragen.Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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