BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 322/03 vom24. September 2003in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 24. September 2003 beschlos-sen:Der Antrag der Nebenklägerinnen Si. B. und S. B. ,ihnen für das Rechtsmittelverfahren Rechtsanwalt N. aus D. als Beistand beizuordnen, wird zurückgewiesen.Gründe: Das Landgericht hat die Geschädigten Si. B. und S. B. durch Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 und vom 6. Januar 2003 alsNebenklägerinnen zugelassen und ihnen gemäß § 397 a Abs. 1 StPO Rechts-anwältin P. beigeordnet. Gegen den Freispruch des Angeklagten vomVorwurf der Vergewaltigung haben die Nebenklägerinnen durch RechtsanwaltN. Revision eingelegt. In der Revisionsbegründungsschrift hat RechtsanwaltN. beantragt, ihn gemäß § 397 a Abs. 1 StPO den Nebenklägerinnen für dasRechtsmittelverfahren beizuordnen.Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstin-stanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fortund erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGHR StPO § 397 aAbs. 1 Beistand 2 und 3; Senatsbeschluß vom 7. Mai 2003 - 2 StR 88/03 -). EinWechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendungdes § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Be-stellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschluß vom - 3 -15. März 2001 - 3 StR 63/01 -). Gründe für den Widerruf der Bestellung vonRechtsanwältin P. haben die Nebenklägerinnen jedoch nicht vorgetra-gen.Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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