BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 322/07 vom 24. August 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. August 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. April 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-richt zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revisi-on des Angeklagten hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 1 1. Die Erw344gungen, mit denen die Strafkammer den Hilfsbeweisantrag des Angeklagten, ein rechtsmedizinisches Sachverst344ndigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass er den gegen den Gesch344digten D. ge-f374hrten Messerstich in sitzender Position gegen den sich 374ber ihn beugenden bzw. 374ber ihm knienden D. ausgef374hrt habe, zur374ckgewiesen hat, halten der Nachpr374fung nicht stand. Als v366llig ungeeignet im Sinne des 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist ein Beweismittel nur dann einzustufen, wenn das Gericht ohne jede R374cksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, dass sich mit diesem Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach 2 - 3 - sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen l344sst. Die absolute Untauglichkeit muss sich aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst ergeben. Bei der Annahme, die Erhebung eines Beweises erscheine von vornherein g344nzlich nutzlos, ist ein strenger Ma337stab anzulegen. Ein geminder-ter, geringer oder zweifelhafter Beweiswert darf nicht mit v366lliger Ungeeignetheit gleichgesetzt werden. Ein Sachverst344ndiger ist nur dann ein ungeeignetes Be-weismittel, wenn auszuschlie337en ist, dass er sich zur vorgelegten Beweisfrage sachlich 374berhaupt 344u337ern kann. Geeignetes Beweismittel ist er auch dann, wenn die vorhandenen Ankn374pfungstatsachen ihm die Darlegung solcher Erfah-rungss344tze oder Schlussfolgerungen erlauben, die f374r sich allein die unter Be-weis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlicher machen (vgl. BGH NStZ 1985, 562; BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 2, 6, 14 und 16). Angesichts der von der Kammer getroffenen Feststellungen zum Verletzungs-bild des Gesch344digten erscheint es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein rechtsmedizinischer Sachver-st344ndiger zumindest Wahrscheinlichkeitsaussagen zur Position von T344ter und Opfer machen kann. 2. Ein sonstiger gesetzlicher Ablehnungsgrund wird vom Landgericht nicht angef374hrt. Der Senat kann das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausschlie337en. Zwar kann, wenn ein Hilfsbeweisantrag in zul344ssiger Weise erst in den Urteilsgr374nden beschieden worden ist, das Revisionsgericht die Ur-s344chlichkeit eines Versto337es gegen 247 244 Abs. 3 StPO mit der Begr374ndung verneinen, der Antrag habe mit anderer Begr374ndung rechtsfehlerfrei abgelehnt werden k366nnen (BGH NStZ 1998, 98; vgl. Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 244 Rdn. 86). Hierf374r reicht aber nicht die blo337 abstrakte M366glichkeit eines tragf344hi-gen anderen Ablehnungsgrunds. Ein solcher muss sich vielmehr, wenn er nicht offenkundig ist, aus den Urteilsgr374nden selbst ergeben (vgl. auch BGHR StPO 247 244 Abs. 6 Hilfsbeweisantrag 5). Daran fehlt es hier. 3 - 4 - Zwar liegt nahe, dass die Frage, aus welcher Position heraus der Ange-klagte den Messerstich gef374hrt hat, f374r die Entscheidung ohne Bedeutung ge-wesen sein k366nnte. Nach den Urteilsfeststellungen - auch nach der eigenen Einlassung des Angeklagten - dr344ngte sich die Pr374fung auf, ob der Angeklagte und der Gesch344digte eine einverst344ndliche Rauferei gesucht hatten. Unter sol-chen Umst344nden w344re dem Angeklagten, auch wenn er dabei den K374rzeren gezogen h344tte, der Einsatz des Messers verwehrt gewesen (vgl. Senatsbe-schluss vom 15. September 2006 - 2 StR 280/06; BGH NJW 1990, 2263, 2264; OLG Stuttgart NJW 1992, 850, 851). Das Landgericht hat hierzu jedoch keine ausdr374cklichen Feststellungen getroffen. Daher ist es dem Senat nicht m366glich, ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler auszuschlie337en. 4 Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Roggenbuck
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