BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 322/11 vom 22. September 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge richts Köln vom 8. April 2011 aufgehoben, soweit das Landgericht die Anordnung eines Vorwegvollzugs eines Te il s der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur ückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen g e- fährlicher Körperverletzung in Tateinheit m it Sachbeschädigung, wegen Sac h- beschädigung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und B e- drohung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten, 1 - 3 - mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie un begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld - und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Strafkammer hat jedoch rechtsfehlerhaft von der Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der U n- terbringung abgesehen. 1 . Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB soll das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheit s- strafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßr e- gel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach einer V ollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung de r Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Diese Vorschrift hat der Gesetzgeber bewusst als "Soll - Vorschrift" ausgestaltet. Nur wenn aus gew ichtigen Gründen des Einzelfalls e i- ne andere Entscheidung eher die Erreichung eines Therapieerfolges erwarten lässt , namentlich bei aktuell dringender Therapiebedürftigkeit des Betreffenden (vgl. NStZ - RR 2007, 371, 372; BT - Drucks. 16/1110, S. 14), darf von der Anor d- nung abgesehen werden (BGH , NStZ - RR 2008, 142 und 182). Liegen solche Gründe nicht vor, so hat der Tatrichter im Erkenntnisverfahren bei der Beme s- sung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe keinen Beurteilungsspie l- rau m mehr (BGH , NStZ - RR aa O ). 2 3 - 4 - 2. Diesem Maßstab wird das Landgericht nicht gerecht. Die Nichtanordnung des Vorwegvollzugs hat das Landgericht mit der B e- sonderheit begründet, es sei derzeit nicht sicher vorhersehbar, ob die zur B e- währung ausgesetzte Vollstreckung zweier früher er gegen den Angeklagten verhängter Freiheitsstrafen widerrufen werde und in welcher Reihenfolge die Vollstreckung der Freiheitsstrafen in diesem Fall erfolge. Gegebenenfalls seien die früheren Freiheitsstrafen erst nach der Maßregel zu vollstrecken, wesha lb die Anordnung des Vorwegvollzugs vorliegend keinen Sinn mache . In jedem Fall aber habe es die Strafvollstreck ungskammer in der Hand, gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 StGB die in diesem Urteil festgelegte Vollstreckungsreihenfolge zu ändern (UA S. 29). Diese von der Kammer erwogenen , möglicherweise in der Zukunft eintr e- tenden Umstände rechtfertigen indes keine Abweich ung von der Regel des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB. Für die Beurteilung des Vorliegens wichtiger, eine Abwe i- chung rechtfertigender Gründe ist allein d er Zeitpunkt der Aburteilung maßge b- lich. D as Erreich en des Therapieerfolgs wird dadurch auch im Falle später ei n- tretender neuer Umstände nicht gefährdet, denn diesen kann die Strafvollstr e- ckungskammer durch eine Anord nung, Änderung oder Aufhebung des Vorwe g- vollzugs jederzeit gerecht werden. Der Angeklagte ist schon durch die Nichtanwendung des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB beschwert, weil die von § 67 Abs. 1 StGB abweichende Vollstr e- ckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolgs dient und bei de s- sen E intritt die Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte unter Anrechnung der Unterbringungsdauer schon zum Halbstrafenzeitpunkt entlassen wird (BGH, Beschlus s vom 21. August 2007 - 3 StR 263/07; Beschluss vom 13. August 2009 - 3 St R 224/09; vgl. Fischer StGB 58. Aufl. § 64 R n. 10). Die Beschwer 4 5 6 7 - 5 - besteht ungeachtet einer der Strafvo llstreckungskammer in § 67 Abs. 3 Satz 1 StGB eröffneten Möglichkeit der nachträglichen Anordnung, denn eine spätere Anordnung steht lediglich in deren Ermessen und darf überdies nur auf U m- stände gestützt werden, die erst nach Rechtskraft der Unterbringungsanor d- nung (typischerweise: während des Vollzugs) in Erscheinung getreten sind; verwehrt ist es dem nachträglich entscheidenden Gericht, bei gleicher tatsächl i- cher Beurteilungsgrundla ge die Urteilsfeststellungen des erkennenden Gerichts nach Art eines Rechtsmittelgerichts zu " berichtigen " (Schöch LK 12. Aufl. StGB § 67 Rn . 105). 3 . Über die Frage des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe ist daher u n ter Heranziehung eines Sachverstä ndigen neu zu befinden. Stehen der A n- ordnung keine gewichtigen Gründe entgegen, wird die Kammer auch die erfo r- derliche Therapiedauer festzustellen haben. Fischer Appl Berger Krehl Ott 8
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