BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 322 /1 2 vom 23. August 201 2 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 201 2 ge mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Land - gerichts Frankfurt am Main - Schwurgericht - vom 21. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen. 2. Es wird festgestellt, dass die Anträge de s Nebenkläger s auf Zulassung der Nebenklage und Beiordnung von Rechtsanwältin S . gegenstandslos sind. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehung s- anstalt sowie einen teilweisen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßr e- gel angeordnet. Zu der hiergegen eingelegten Revision des Nebenklägers ha t der Gen e- ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt: "1. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des N e- benklägers ist unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfec h- ten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum A n- schluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision des 1 2 - 3 - Nebenklägers muss daher erkenn en lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterblieb e- nen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren b e- gründet; wird eine de rartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revision s- begründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH NStZ 2007, 700; BGH NStZ - RR 2009, 253; Meyer - Goßner StPO 54. Aufl. § 400 Rn. 6 m.w.N.). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat entgegen § 344 Abs. 1 StPO keinen Antrag gestellt und lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben, sodass das Ziel seines Rechtsmittels nicht erkennbar ist; insbesondere lässt die Revisionsbegründung nicht erkennen, dass mit der Sachrüge beanstandet werden soll, der Ang e- klagte sei zu Unrecht nicht wegen versuchten Mordes verurteilt worden - zumal weder die Anklage hiervon ausging (SA III Bl. 545) noch der Nebenkläger einen entsprechenden Schuldspruch beantragt hat (PB Bl. 20). 2. Die Anträge des Nebenklägers auf Zula ssung der Nebenklage und Beiordnung von Rechtsanwältin S . als Beistand sind gegenstandslos. Der Nebenkläger hat sich mit am 19. Juli 2011 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz dem Verfahren angeschlossen und die Beiordnung bea ntragt (SA II Bl. 382). Die Anschlusserklärung ist mit Erhebung der öffentlichen Klage am 30. September 2011 wir k- sam geworden (§ 396 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 nach § 396 Abs. 2 StPO die Berecht i- gung zum Ans chluss als Nebenkläger im Sinne des § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO festgestellt und Rechtsanwältin S . gem. § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO als Beistand bestellt. Sowohl die Feststellung der Nebenklageberechtigung (BGH NStZ 2012, 466 ) als auch die Be i- standsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht nach § 397a Abs. 1 - 4 - StPO (BGH NStZ 2010, 714) wirken bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die Revision s- instanz (BGH NStZ 2000, 552; BGH NStZ - RR 2009, 2 53). " Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach 3
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