ECLI:DE:BGH:2015:291215B2STR322.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 322/15 vom 29. Dezember 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalb u n- desanwalts und de r Besch werdeführer am 29. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 27. März 2015 mit den Feststellungen aufg e- hoben und die Sache zu neuer Verhandl ung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten V . wegen unerlaubter Ei n- fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen, davon in e i- nem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge und in 19 Fällen in Tateinheit mit une r- laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Ge samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Ve r- falls - sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den Angeklagten K . hat es wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge in zwei Fällen a uf der Grundlage einer Verständigung zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg. D as U r- teil leidet an einem Darstellungsmangel. 1 2 - 3 - 1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von dem festgestellten Sac h- verhalt auf die Geständnisse der beiden Angeklagten gestützt. Zur Beweiswü r- digung ist in den Urteilsgründen ausgeführt: und glaubhaften Geständnissen bei der Angeklagten, die durch die in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Beweismittel bestätigt und ergänzt worden sind. Zwischen der Kammer und dem Ang e- klagten K . sowie der Staatsanwaltschaft ist eine Verständ i- gung gemäß § 257 c StPO zustande gek ommen. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass das von ihm abgelegte umfassende G e- ständnis zu den ihm noch vorgeworfenen Taten, das durch das übrige Beweisergebnis bestätigt und verifiziert worden ist, der Wahrheit entspricht. Soweit er sich dahin gehend einge lassen hat, dass er nicht als alleiniger Abnehmer des Rauschgifts, sondern in Absprache mit von ihm nicht benannten Dritten gehandelt ha t- te, konnte ihm dies nicht widerlegt werden und ist im Sinne seiner Einlassung ebenfalls in obige Feststellungen zur Sache eingeflo s- sen. In Bezug auf den Angeklagten V . ist mangels Zustimmung der Staatsanwaltschaft keine Verständigung zustande gekommen e- legtes Geständnis war ebenfalls glaubhaft und ist durch die son s- tigen Beweisergebnisse bestätigt und verifiziert worden. Auch se i- ne Einlassung zu seiner Rolle bei den Rauschgiftgeschäften kon n- te ebenfalls nicht widerlegt werden und ist in diesem Sinne bei den Feststellungen zur Sache zugrunde gelegt word 3 - 4 - 2. Diese Beweiserwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn sie sind lückenhaft. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm a l- lein obliegt es, sich aufgrund des umfassenden Eindrucks der Hauptverhan d- lung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Die revisionsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Bewei swürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder der Tatric h- ter an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anford e- rungen stellt. Die Überzeugung des Tatrichters muss da rüber hinaus in den F eststellungen und der den Feststellungen zugrunde liegenden Beweiswürd i- gung eine ausreichende objektive Grundlage finde n (BGH, Beschluss vom 22. August 2013 1 StR 378/13, NStZ - RR 2013, 387, 388). Die schriftlichen Urteilsgründe müsse n deshalb nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen, ihre rechtliche Würdigung sowie die für die Entscheidung der Straffrage ma ß- geblichen Erwägungen wiedergeben (vgl. § 267 StPO); der Tatrichter ist auße r- dem verpflichtet, seine Beweiserwägungen so ge schlossen und aus sich heraus verständlich in den schriftlichen Urteilsgründen niederzulegen, dass die B e- weiswürdigung einer revisionsgerichtlichen Kontrolle anhand des genannten Maßstabes einer sachlich - rechtlichen Überprüfung zugänglich ist (st. Rspr; S e- nat, Beschluss vom 21. Juli 2015 2 StR 75/14, juris; Beschluss vom 23. Juni 2010 2 StR 222/10; vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2014 3 S tR 224/14 mwN; BGH, Beschluss vom 25. F ebruar 2015 4 StR 39/15, NStZ - RR 2015, 180). Die sachlich - rechtliche Beg ründungspflicht umfasst auch die Verpflic h- tung, die Einlassung des Angeklagten jedenfalls in ihre m wesentlichen Inhalt 4 5 6 - 5 - wiederzugeben. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Angeklagte ein Gestän d- nis ablegt (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2015 2 StR 75/14, juris), denn ein Geständnis enthebt den Tatrichter nicht von seiner Pflicht, d ieses einer krit i- sch en Prüfung auf Plausibilität und Tragfähigkeit hin zu unterziehen und zu den sonstigen Beweismitteln in Beziehung zu setzen. Legt der Tatrichter das G e- ständn is des Angeklagten seinen Feststellungen in vollem Umfange zugrunde, weil er es für glaubhaft erachtet, so ist er zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, es in den Urteilsgründen in allen seinen Einzelheiten zu dokumentieren, um dem Revisionsgericht eine Ko ntrolle seiner Entscheidung zu ermöglichen. Es kann vielmehr je nach den Umständen des Einzelfalls genügen, auf die Feststellungen Bezug zu nehmen . Erforderlich ist außerdem, dass der Tatric h- ter in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollzi ehbar darlegt und begründet, aus welchen Gründen er das Geständnis des Angeklagten für glaubhaft erachtet. Decken sich die Angaben des Angeklagten mit sonstigen Beweisergebnissen und stützt der Tatrichter seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit des Gestä ndnisses auch auf diese Beweisergebnisse, so ist er zu deren jedenfalls gedrängter Wiedergabe verpflichtet, da anderenfalls eine revisionsgerichtliche Überprüfung seiner Überzeugung sbildung nicht möglich ist. Diese Maßstäbe gelten auch in Fällen, in denen der Angeklagte im Rahmen einer Verfahrensverständigung ein Geständnis ablegt. b) Gemessen an diesen Maßstäben hält die tatrichterliche Beweiswürd i- gung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft. Unklar bleibt insbesondere, ob die b eiden Angeklagten Angaben zur Vorgeschichte der Tat II. 2 der Urteilsgründe gemacht haben. Nach den Fes t- stellungen übergab der Angeklagte V . dem Angeklagten K . im Au f- trag einer oder mehrerer unbekannter Personen 25 Kilogramm Marihuana und sollte dafür, anders als in den übrigen zur Aburteilung führenden Fällen, als En t- 7 8 - 6 - lohnung lediglich einen Geldbetrag in Höhe von 100 h- gift erhalten . Das Landgericht hat diese Einlassung des Angeklagten als unw i- derlegt angesehen und im Rahmen der rechtlichen Würdigung festgehalten , dass es nicht fest zustellen vermochte , ob der Angeklagte ü ber die bloße Ausli e- ferung der Drogen hinaus auch die Bestellung des Angeklagten K . entg e- gen genommen, mit ihm die Modalitäten der Lieferung vereinbart hat und ob er damit beauftragt war, den Kaufpreis entgegen zu nehmen. In diesem Zusa m- menhang hätt e es sich zu der Erörterung der Angaben der Angeklagte K . zu der Vorgeschichte dieser Tat ge drängt sehen müssen. Darüber hinaus ist die tatrichterliche Erwägung, dass die Geständnisse der beiden Angeklagten durch die ufgefundenen , nicht nachvollziehbar . Der Tatric h- ter teilt weder die erhobenen Beweismittel noch de re n Beweisertrag mit . Zwar ist es regelmäßig weder erforderlich noch zweckmäßig, das Revisionsgericht im Einzelnen darüber zu unterrichten, welche Ergebnisse die im Hauptverhan d- lungsprotokoll verzeichneten Beweiserhebungen erbracht haben (BGH, Urteil vom 7. August 2014 3 StR 224/14 mwN). Stützt der Tatrichter seine Überze u- gung von der Glaubhaftigkeit der Geständnisse jedoch auf außerhalb der A n- gaben der Angeklagten liegende Beweisergebnisse, so ist er gehalten, diese in den Urteilsgründen jedenfalls gedrängt wiederzugeben. 9 - 7 - Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf dem Erörterungsmangel zum Nachteil der Angek lagten nicht auszuschließen. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel 10
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