BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 323/01 vom 12. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Revision der Nebenklägerin - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. September 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landg e - richts Kassel vom 31. Januar 2001 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2001 hat die Nebenklägerin Revision ei n - gelegt und diesen Antrag am 2. Mai 2001 mit der allgemeinen Sachrüge b e - gründet. Damit hat die Nebenklägerin nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel e i - ner Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung a n - greift, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluß vom 13. Juni 2000 - 4 StR 162/00). Es bleibt nämlich offen, ob die Nebenklägerin sich gegen die Nichtverurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern wendet oder ob lediglich die Stra f - zumessung beanstandet werden soll. Die Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.)." - 3 - Dem schlieût sich der Senat an. Daû die Nebenklgerin durch Schriftsatz vom 14. August 2001 mitgeteilt hat, ihre Revision richte sich auch gegen die Nichtverurteilung wegen sexue l - len Miûbrauchs von Kindern, fhrt nicht zur Zulssigkeit des Rechtsmittels, da diese Klarstellung erst nach Ablauf der Revisionsbegrndungsfrist erfolgte. Im brigen ist ihre Revision - deren Zulssigkeit unterstellt - unbegr n - det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Eine Erstattung der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der N e - benklgerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos ist. Jhnke Bode Rothfuû Fischer Elf
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