BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 323/01 vom 12. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2001 b e - schlossen: Der Nebenklägerin M. wird für die Revisionsi n - stanz Rechtsanwalt K. aus H. als Beistand bestellt. Gründe: Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Recht s - gedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als b e - gründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Be i - stands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO). Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung - 3 - vorgenommen htte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der N e - benklgerin vielmehr mit Beschluß vom 29. September 2000 nur Prozeßk o - stenhilfe fr die erste Instanz bewilligt. Jhnke Bode Rothfuß Fischer Elf
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