BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 323/03 vom6. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2003 ge-mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so-weit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln im Fall II Ziffer 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-klagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasseauferlegt.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Erfurt vom 26. März 2003 im Schuld- und Strafausspruchdahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Han-deltreibens mit Betäubungsmitteln in 7 Fällen, davon in 6 Fäl-len mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Auflö-sung der in dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 6. Dezem-ber 2001 - Az. 800 Js 29007/01 421 Ls gebildeten Gesamt-strafe und unter Einbeziehung der in diesem Urteil verhängtenEinzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahrenund wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittelnin einem weiteren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahrenverurteilt ist.3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 -4. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in sieben Fällen, davon in sechs Fällen mit Betäubungsmitteln innicht geringer Menge unter Einbeziehung von vier Einzelfreiheitsstrafen ausdem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 6. Dezember 2001 zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in zwei Fällen (Fall II. 2 und Fall II. 3) hat es den Angeklagtendarüber hinaus zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-naten (Einzelstrafen jeweils zwei Jahre) verurteilt. Gegen dieses Urteil wendetsich der Angeklagte mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, alsder Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts Fall II. 3 der Urteilsgründe- Bestellung von 20 g Kokain am 8. Mai 2002 - nach § 154 Abs. 2 StPO im Hin-blick auf die Anfrage des 3. Strafsenats vom 10. Juli 2003 - 3 StR 61/02 - ein-stellt. Im übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2StPO.Die Einstellung des Falls II. 3 der Urteilsgründe führt zum Wegfall derinsoweit verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren und der Gesamtstrafe vonzwei Jahren und sechs Monaten, die aus den Einzelstrafen für diesen Fall undfür - 4 -den Fall II. 2 gebildet worden war. Es verbleibt bei der im Fall II. 2 erfolgtenVerurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens und der hierfür verhängtenEinzelstrafe von zwei Jahren.Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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