BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 323/04 vom 6. Oktober 2004 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2004 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Soweit das Landgericht bei der Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB davon ausgegangen ist, die Maßnahme sei nicht aus-sichtslos, hat es einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt. Aus den Urteilsgründen läßt sich jedoch entnehmen, daß das Landgericht eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolgs bejaht hat, weil der Angeklagte sich bisher noch nie einer auf Dauer angelegten stationären Therapie unterzogen hat. Bode Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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