BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 323/07 vom 22. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. August 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 16. M344rz 2007 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in 22 F344llen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus weiteren Entscheidungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und wegen Betrugs in 21 F344llen, Betrugs und Computerbetrugs in 24 F344llen zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt eine in der Hauptver-handlung protokollierte Absprache zugrunde, nach der die Strafkammer dem Angeklagten eine Strafobergrenze in der verh344ngten H366he f374r die Gesamtstra-fen zugesichert hatte. Ein Rechtsmittelverzicht war nicht Gegenstand der proto-kollierten Absprache. Nach Urteilsverk374ndung wurde eine - im Hinblick auf die Absprache - auch qualifizierte Rechtsmittelbelehrung m374ndlich erteilt. Nachdem der Angeklagte mit seinem Verteidiger R374cksprache genommen hatte, haben er, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelverzicht zu Protokoll erkl344rt. 1 - 3 - Der Angeklagte hat nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist selbst Re-vision eingelegt, weil ihm die Strafe zu hoch ist. 2 Die Revision ist unzul344ssig (247 349 Abs. 1 StPO), weil ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt. 3 Bedenken gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bestehen nicht. Laut Protokoll ist dem Angeklagten die bei einer Urteilsabsprache erfor-derliche qualifizierte Rechtsmittelbelehrung entsprechend den Vorgaben der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 1440 = BGHSt 50, 40) erteilt worden. Anhaltspunkte f374r die Annahme eines rechtserheblichen Willensmangels des Angeklagten bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts oder sonstige Gr374nde, die gegen dessen Wirksamkeit sprechen k366nnten, werden von dem Angeklagten selbst nicht vor-getragen und sind nicht ersichtlich. 4 Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy