BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 323/14 vom 11. März 201 5 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 201 5 , an der t eilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Zeng als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bu ndesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidiger in des Angeklagten , Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revi sion des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 15. April 2014 wird verworfen. 2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten sein es Re chtsmittels aufzuerlegen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung, Hehlerei und besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es den Angeklagten zusammen mit einem anderen Angeklagten auf entspreche n- des Anerkenntnis hin zu eine r Schmerzensgeld zahlung verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 1 . Die Revision d es Angeklagten erweist sich im Hinblick auf die Taten vom 9. Februar und 4. April 2013 als unbegründet . Der Erörterung bedarf nur die Tat vom 3. August 2012. 1 2 - 4 - Am 3. August 2012 beobachtete der Angeklagte, wie der Zeuge E . erfolglos versuchte, e ine Kette mit einem Anhänger in einem Juwelierg e- schäft in B . zu verkaufen. Er trat anschließend an ihn und den ihn begleitenden Zeugen S . heran und forderte den Zeugen E . in aggressivem, keinen Widers pruch duldendem Ton auf, ihm in eine kle i- ne Seitenstraße zu folgen. E . kam der Aufforderung des Angeklagten - nach Kenntnis der Zeugen hatte er den Ruf, gewaltbereit zu sein und andere Jugendliche " abzuziehen " - nach. Dort verlangte er v on dem Zeugen in de m- selben aggressiven Ton, ihm die Goldkette zu geben, die er um den Hals trug. Der Zeuge E . hatte aufgrund der aggressiven Ansprache des Angekla g- ten Angst, dieser könne seine Forderung gewaltsam durchsetzen und ihn kö r- perlich an gehen, und übergab ihm die Kette. Dem Angeklagten war klar, dass der Zeuge ihn kannte und ihm die Kette nur deshalb überreichte, weil dieser sich fürchtete, sich der Forderung zu widersetzen. Der Angeklagte steckte die Kette ein und bedeutete dem Zeugen, e r sei " most wanted " , wenn er ihn bei der Polizei anzeige. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen räuberischer Erpressung verurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Eine ausdrücklich ausgesprochene Drohung des Angeklagten mit g e- genwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gegenüber dem Zeugen hat die Stra f- kammer zwar nicht festgestellt. Grundsätzlich kann eine Drohung aber auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Erforderlich ist insoweit , dass der Täter die Gefahr für Leib oder L eben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein b e- stimmtes Verhalten genügend erkennbar macht. Es genügt dagegen nicht, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schäd i- gen. Das bloße Ausnutzen der Angst eines Opfers vor einer Gewaltanwendung 3 4 5 - 5 - enthält für sich genommen noch keine Drohung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1987 - 4 StR 324/87, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 1; BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - 2 StR 558/12, NStZ 2013, 648). Gemessen daran ist die Annahme einer konk ludent erklärten Drohung durch den Angeklagten nicht zu beanstanden. Der " aggressive, keinen Widerspruch duldende Ton " des Angeklagte n , mit dem er das Tatopfer zunächst aufforderte, ihm in eine Seitenstraße zu fo l- gen, und sodann dort von ihm die Heraus gabe der Kette verlangte, machte d i e- sem hinreichend deutlich, dass der Angeklagte, von dem e s wusste, dass er den Ruf hatte, gewaltbereit zu sein und andere Jugendliche abzuziehen, den Einsatz von Gewalt für den Fall in Aussicht stellte, dass es nicht auch ohne so l- che Mittel zur Übergabe der Kette kommen würde. Soweit dem Angeklagten 6 7 - 6 - - wie es das Landgericht feststellt - klar war, dass der Zeuge die Kette nur he r- ausgab, weil er sich aus Furcht vor ihm nicht widersetzte, handelte er auch - ohne dass dies näherer Erörterung bedurft hätte - vorsätzlich. Fischer Appl Krehl Eschelbach RiBGH Zeng ist wegen Ur laubs an der Unter - schrift gehindert. Fischer
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