ECLI:DE:BGH:2017:110117U2STR323.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 323/16 vom 11. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 201 7 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube , Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf di e Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Ma in vom 17. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgeric ht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, gemeinsam mit weiteren Tätern am 24. Februar 2014 unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einen bewaffneten Raubüberfall auf das Juweliergeschäft P . im - Z . in S . begangen zu haben, freigesprochen. Es konnte sich von einer Tatbeteiligung des Ang e- klagten nicht überzeugen. Mit ihrer gegen diesen Freispruch gerichteten Revis i- on rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsm ittel hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Das Landgericht hat hinsichtlich des Überfalls folgende Feststellungen getroffen: 1 2 - 4 - Am 24. Februar 2014 gegen 12.00 Uhr betraten die gesondert Verfolg - ten Mi . B . und V . zusammen mit einem weiteren Täter das Juweliergeschäft P . im - Z . in S . . V . betrat als erster das Geschäft und richtete seine mitgeführte Pistole auf zwei im Geschäft arbeitende Mitarbeiter und gab ihnen sowie einer weiteren Angestel l- ten zu verstehen, sich auf den Boden zu legen. Mi . B . , der Bruder des Angeklagten M . B . , trug eine Schiebermütze; er ging direkt zu den Uh - renvitrinen und schlug mit einer Axt die Scheiben ein. Er entnahm sodann U h- ren der Marke Breitling und verstaute sie in sei nem Rucksack. Zeitgleich schlug ein weiterer Täter, der mit einer Baseball - Kappe bekleidet war, die Schaufen s- terscheibe mit einer Axt von innen ein und entnahm aus der Auslage zahlreiche Uhren sowie Modeschmuck, die er in eine Umhängetasche packte. Die Tät er erbeuteten Uhren und Schmuck im Gesamtwert von über 265.000 h- teten zu Fuß zu einer in der Nähe gelegenen Bundesstraße, wo ein Auto auf sie wartete, mit dem sie davon fuhren. Der dritte Räuber w ies so das Landg e- richt Ähnlichkeiten mit dem A ngeklagten und dessen Bruder, Mi . B . , auf. Dass es sich tatsächlich um den Angeklagten handelte, war trotz zahlre i- cher belastender Indizien nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat m it der Sachrüge Erfolg , s o dass es auf die Verfahrensbeanstandung nicht ankommt. 1 . Die Beweiswürdigung des Landgerichts, mit der es sich von der Täte r- schaft des Angeklagten nicht hat überzeugen können, hält rechtlicher Nachpr ü- fung nicht stand. Sie weis t Lücken auf, weil nicht in einer für das Revisionsg e- richt nachvollziehbaren Weise dargelegt ist, warum es dem Gutachten des 3 4 5 - 5 - Sachverständigen Dr. Sch . der Angeklagte der (dritte) Täter mit der Adidas - Bas eball - Kappe gewesen sei, nicht gefolgt ist . Zwar ist das Tatgericht nicht gehalten, einem Sachverständigen zu fo l- gen. Kommt es aber zu einem anderen Ergebnis, so muss es sich konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinander setzen, um zu be legen, dass es über das bessere Fachwissen verfügt (vgl. BGH NStZ 2013, 55, 56). Es muss insbesondere auch dessen Stellungnahme zu den Gerichtspunkten wi e- dergeben, auf die es seine abweichende Auffassung stützt (vgl. BGH NStZ 2000, 550) und unter Auseinand ersetzung mit diesen seine Gegenansicht b e- gründen, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist (vgl. BGH NStZ 1994, 503). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht teilt zwar die E inschätzung d es Sachver ständigen mit, der bei e i- nem Vergleich von Bildern des Angeklagten mit Aufnahmen einer Überw a- chungskamera von der Tatbegehung keine erheblichen Abweichungen festg e- stellt, zudem diverse Merkmalsähnlichkeiten erkannt und es insoweit als "wah r- scheinlich" ange sehen hat, dass der Angeklagte mit dem Täter auf dem Übe r- wachungsvideo identisch sei. Die Strafkammer legt auch noch dar, dass s ie "dem nicht in vollem Umfang aus eigener Überzeugung zu folgen vermochte", da die von dem Sachverständigen aus dem Videomateri al gewonnenen und für einen Vergleich herangezogenen Lichtbilder teilweise so unscharf gewesen seien, dass die Kammer die Konturen nicht mit der gleichen Sicherheit wie der Sachverständige als diejenigen des Angeklagten identifizieren konnte. S ie ve r- säumt es aber, der eigenen Einschätzung von der mangelnden Qualität der Tatortbilder die Stellungnahme des Gutachters gegenüber zu stellen und zu 6 7 - 6 - erläutern, warum dieser in den Bildern (noch) eine hinreichende Grundlage für die Fertigung eines anthropologischen Gutachtens sieht und aus welchem Grund sie sich de m gleichwohl nicht anzuschließen vermag. Ohne nähere Kenntnis dieser Umstände ist es dem Senat trotz einiger in Bezug genomm e- ner Lichtbilder, die die Strafkammer durchaus nachvollziehbar als "so ve r- schwom men" bezeichnet hat, dass sie hierauf verlässlich einen Vergleich nicht stützen konnte nicht möglich nachzuprüfen, ob der Einschätzung der Stra f- kammer die hierfür erforderliche Sachkunde zugrunde liegt. Dieser Darlegungsmangel führt zur Aufhebung der l andgerichtlichen En t- scheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei der g e- botene n Würdigung des anthropologischen Gutachtens zu einer anderen Ei n- schätzung gelangt und daraus die Überzeugung von der Täterschaft des Ang e- klagten gewonnen h ä tte. 8 - 7 - Die Sache bedarf, zweckmäßigerweise unter Heranziehung eines and e- ren Sachverständigen, neuer Verhandlung und Entscheidung. Appl Krehl Eschelbach Bartel Grube 9
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