ECLI:DE:BGH:2019:030419B2STR323.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 323/18 vom 3. April 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und d e r Besch werd eführer am 3. April 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten P . und W . wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. März 2018 a) soweit es den Angeklagten W . betrifft, im Schuld - spruch dahingehend geändert, dass dieser statt eines (tat- einheitlich mit weiteren Delikten begangenen) vollendeten besonders schweren Raubes in zwei tateinheitlichen F ällen lediglich eines (tateinheitlich mit weiteren Delikten began ge- nen) versuchten besonders schweren Raubes in zwei tatein- heitlichen Fällen schuldig ist, b) soweit es den Angeklagten P . betrifft, im Ausspruch über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels des Angeklagten P . , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Der Beschwerdeführer W . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, sowie in Tateinhei t mit besonders schwerer räube- rischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub zu Freiheitsstrafen verurteilt, den Angeklagten P . zu zehn Jahren und den Angeklagten W . zu sechs Jahren und sechs Monaten. Außerdem hat es bei Anordnung des Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe die Unterbringung der Angeklagten P . und W . in einer Entziehungsanstalt und zudem die Unterbringung des Angeklagten P . in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Ferner hat es Einziehungsentsche idungen getroffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben i n dem aus der Be- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Zur Revision des An geklagten W . a) Die sachlichrechtliche Überprüfung der angegriffenen Entscheidung führt zur Korrektur des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte W . wegen eines vollendeten besonders schweren Raubes in zwei tateinheitlich zusam- ment reffenden Fällen verurteilt ist. Die Feststellungen tragen lediglich die An- nahme eines versuchten besonders schweren Raubes (in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen). aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts erstrebten beide Ange- klagte bei ihrem Überfall auf die beiden Geschädigten die Wegnahme von Geld und Schmuck. In Ausführung des Tatplans überwältigte der Angeklagte W . eines der Tatopfer, während der Angeklagte P . sich um das andere Op - fer kümmerte und zugleich die W ohnung nach Stehlenswertem durchsuchte. 1 2 3 4 - 4 - Geld konnte er nicht finden, wohl aber Schmuckstücke im Wert von 3.617 Mobiltelefon sowie einen Schlüsselbund. Diese Gegenstände nahm er was der Angeklagte W . nicht wusste an sich und behielt sie fü r sich. Im Zuge des weiteren, sich ca. eine halbe Stunde hinziehenden Geschehens kam es zu weiteren Drohungen gegenüber den Tatopfern und auch schweren Miss- handlungen gegenüber einer der Geschädigten, was schließlich zur Herausga- be einer EC - Karte und der dazugehörigen PIN führte. Damit entfernten sich die Angeklagten und hoben zweimal 500 ten. bb) Auf der Grundlage dieses festgestellten Sachverhalts ist die Annah- me eines (auf beide Tatopfer bezogenen) vollendeten besonders schweren Raubes dur ch den Angeklagten W . nicht belegt. Zwar umfasste der (ur - sprüngliche) gemeinsame Tatplan auch die Wegnahme von Schmuck. Die An- sichnahme des Schmuckes (und der übrigen Gegenstände) seitens des Ange- klagten P . stellt sich aber nicht als Realisi erung dieser zwischen den Ange - klagten getroffenen Übereinkunft dar, sondern diente allein dem eigenen Inte- resse des Angeklagten P . , das er außerhalb des ursprünglichen Tatplans aus der Bandenabrede herausfallenden Taten etwa BGH StraFO 2017, 122). Insofern fehlte es auch dem über das nicht dem Tatplan entsprechende Vorgehen des Angeklagten P . nicht informierten Angeklagten W . zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung (vgl. zur Wegnahme als maßgeblicher Zeitpunkt für die Vorstellung des Täters BGH NStZ 2004, 386, 387) am Wegnahmevorsatz und auch an der erforderlichen Zueignungsabsicht hinsichtlich der von P . weggenommenen Gegenstände. Der Angeklagte W . hat sic h damit le - diglich wegen Versuchs eines besonders schweren Raubes in zwei tateinheitli- chen Fällen strafbar gemacht. 5 - 5 - b) Der Senat ändert den Schuldspruch; § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen h ätte vertei- digen können. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch, der im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, unbe- rührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine n iedrigere Strafe verhängt hätte. c) Schließlich halten auch die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB und eines Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe sowie auch die den Angeklagten W . betreffende Einziehungsentscheidung rechtlicher Nachprüfung stand. 2. Zur Revision des Angeklagten P . a) Die Überprüfung der den Angeklagten P . betreffenden Entschei - dung hat Rechtsfehler weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch er- geben. Auch begegnen die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungs- anstalt und des Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe sowie die Einziehungsent- scheidung keinen rechtlichen Bedenken. b) Hingegen hält die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wie das Landgericht in seinem Ur teil bereits selbst festgestellt und der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an den formellen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsverwah- rung. Die Verurteilung durch das Landgericht Bonn vom 5. Juni 2 009 stellt anders als vom Landgericht bei seiner Urteilsverkündung angenommen kei- ne berücksichtigungsfähige Vorverurteilung im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB dar. Denn insoweit ist nach § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB Rückfallverjäh- 6 7 8 9 10 11 - 6 - rung eingetreten. Die letzte der dem Urteil des Landgerichts Bonn zugrunde liegende n Symptomtaten hat der Angeklagte am 19. Januar 2007 begangen. Die die Rückfallverjährung hemmende Haft - und Verwahrzeit des Angeklagten für diese Verurteilung betrifft den Zeitraum vom 15. F ebruar 2010 bis zum 18. Februar 2015. Die Zeiten vor dieser Haftzeit bzw. danach bis zur Begehung der Tat am 4. September 2017 betragen mehr als fünf Jahre, so dass die Tat vom 19. Januar 2007 bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung außer Be- tracht zu bl eiben hat. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat deshalb zu entfallen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfeh- lerfreier Gesetzesanwendung Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 2 StGB vorbehalten hätte. Wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, war diese Frage nicht Gegenstand der Beratungen, so dass die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Franke Krehl Eschelbach Grube Schmidt 12 13
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