BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 324/03 vom10. September 2003in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u. a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2003gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Limburg an der Lahn vom 8. Mai 2003 dahin geändert,daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Frei-heitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstaltentfällt.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schwerenRaubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe ausdem Strafbefehl des Amtsgerichts Limburg vom 6. Februar 2003 zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdemhat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet und bestimmt, daß vor der Unterbringung drei Jahre der Freiheitsstrafevorab zu vollstrecken sind. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützteRevision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichenUmfang Erfolg. - 3 -1. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPOunbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruchrichtet. Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hältder rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar hat der Tatrichter bei der Verneinungder Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB nach der Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1 ff.) einen unzutreffenden Maßstab an-gelegt. Aus dem Sachzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daßfür den Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungser-folges besteht.2. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vorder Maßregel kann jedoch keinen Bestand haben. Nach der Grundentschei-dung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit derBehandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden,weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 12). Zwar sieht § 67 Abs. 2 StGB vor, daßdie Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel vollzogen werden kann,wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Daß diese Vor-aussetzung gegeben ist, hat die Strafkammer aber nicht hinreichend dargelegt.Das Landgericht hat zur Begründung der Anordnung des Vorwegvollzugs dieAusführungen des Sachverständigen wiedergegeben, daß wegen des seitnunmehr 20 Jahren bestehenden Alkohol- und Drogenmißbrauchs und wegender in der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Gründe, die bereits imRahmen der §§ 20, 21 StGB erörtert worden seien, ein Erfolg der Therapie nurdann möglich sei, wenn danach eine Entlassung in die Freiheit möglich wäreund sich kein Strafvollzug anschließe. Der Sachverständige habe dies zutref-fend auch mit der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und seinem Ver-halten nach vorangegangenen Therapieversuchen begründet. Nur so könne - 4 -der Angeklagte nachdrücklich beeindruckt und die Motivation für die Therapie-maßnahme erreicht werden. Welche Gründe in der Person des Angeklagtennur bei einem Vorwegvollzug von Strafe einen Erfolg der Therapie erwartenlassen, ist den Urteilsgründen aber nicht zu entnehmen. Bei der in Bezug ge-nommenen Prüfung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB findet sich hierzunichts. Es werden lediglich die Daten freiwilliger Aufenthalte des Angeklagtenim psychiatrischen Krankenhaus in Hadamar und in der TherapieeinrichtungEpstein mitgeteilt, außerdem, daß der Sachverständige eine polyvalente Ab-hängigkeitserkrankung und eine deutliche dissoziale Entwicklung festgestellt,hingegen keine Anhaltspunkte für eine klinisch relevante Persönlichkeitsstö-rung gefunden habe (UA S. 15 f.). An anderer Stelle im Urteil heißt es, daß derAngeklagte die Therapie in Epstein wegen einer Frau abgebrochen habe (UAS. 6). Danach ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern eine - vom Sachver-ständigen gerade nicht festgestellte - Persönlichkeitsstörung oder das nicht imeinzelnen mitgeteilte Verhalten des Angeklagten nach vorausgegangenen The-rapieversuchen den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe erfordern könnten, zu-mal sich der Angeklagte nach der Tat in das psychiatrische Krankenhaus Ha-damar hatte einweisen lassen und sich bis zu seiner Verhaftung dort auf-gehalten und dann bis zu seiner Verurteilung bereits mehr als sechs MonateUntersuchungshaft verbüßt hatte. Schließlich fehlen in den Urteilsgründenauch nähere Angaben dazu, weshalb ein sich an die Maßregel anschließenderStrafvollzug den Therapieerfolg vereiteln würde und weshalb eine Dauer desVorwegvollzugs von gerade drei Jahren erforderlich ist.3. Angesichts der getroffenen Feststellungen ist auszuschließen, daßeine neue Verhandlung noch Erkenntnisse ergeben könnte, wonach aus-nahmsweise beim Angeklagten durch einen (teilweisen) Vorwegvollzug derStrafe der Zweck der Maßregel leichter erreicht würde. Entsprechend § 354 - 5 -Abs. 1 StPO entscheidet der Senat daher selbst, daß die Anordnung des teil-weisen Vorwegvollzugs der Strafe entfällt.4. Der Senat sieht davon ab, den Angeklagten aus Billigkeitsgründenteilweise von der Belastung mit Kosten und notwendigen Auslagen freizustel-len, weil er insgesamt keine Verkürzung der ihm auferlegten Rechtsfolgen er-reicht hat (§ 473 Abs. 4 StPO).Rissing-van Saan Detter Rothfuß Fischer Roggenbuck
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