BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 324/06 vom 29. September 2006 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 29. September 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. M344rz 2006 aufgehoben. Der Antrag auf nach-tr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wird zur374ckge-wiesen. Die Kosten des Verfahrens 374ber die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und die notwendigen Auslagen des Verur-teilten fallen der Staatskasse zur Last. Die Entscheidung 374ber die Entsch344digung des Verurteilten wegen der erlittenen Strafverfolgungsma337nahmen bleibt dem Landgericht vorbehalten. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Koblenz vom 5. De-zember 2005 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in dieser Sache sofort auf freien Fu337 zu setzen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 b Abs. 1 in Verbindung mit 247 66 Abs. 2 StGB und gem344337 247 66 b Abs. 2 StGB angeordnet. Dagegen richtet sich die Re-vision des Verurteilten mit der R374ge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. 1. Das Landgericht Koblenz hatte gegen den Verurteilten am 25. M344rz 1991 wegen Mordes (Einzelstrafe: 13 Jahre) und wegen K366rperverletzung mit Todesfolge (Einzelstrafe: vier Jahre) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verh344ngt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Verurteilte hat die Strafe voll verb374337t. Das Strafende war auf den 9. Dezember 2005 notiert. Am 25. Juli 2005 beantragte die Staatsanwaltschaft Koblenz, ge-m344337 247 66 b StGB nachtr344glich die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Der Verurteilte befand sich bis zum heutigen Tage auf Grund des Unterbringungs-befehls des Landgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2005 gem344337 247 275 a Abs. 5 StPO in Haft. 2 2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 a) Nach den Gr374nden des Urteils vom 25. M344rz 1991 hatte der alkohol-abh344ngige Verurteilte am 5. Mai 1990 mit einem anderen Alkoholiker in dessen Wohnung gezecht. Als dieser ihn als 204asoziale Sau und Ostpack223 bezeichnete und der obdachlose Verurteilte f374rchtete, er werde ihn aus der Wohnung wei-sen, schlug ihm der Verurteilte ins Gesicht, so dass der Mann auf sein Bett fiel. Dann schlug ihn der Verurteilte in Verletzungsabsicht mit einer schweren Kerze 4 - 4 - mindestens dreimal auf den Kopf. Das Opfer starb kurz darauf an einem Sch344-deltrauma. Der Verurteilte fuhr dann nach B. . Er glaubte f344lschlich, dass seine fr374here Vermieterin schlecht 374ber ihn geredet habe, und wollte sich an ihr r344chen. Als ihm auf sein Klingeln nicht ge366ffnet wurde, begab er sich zu einer Cousine seiner fr374heren Vermieterin, von der er ebenfalls f344lschlich annahm, sie habe ihn 204schlechtgemacht223. Er drang 374ber den Balkon in deren Wohnung ein und erw374rgte die Frau. Bei den Taten war die Steuerungsf344higkeit des Ver-urteilten wegen seiner Alkoholisierung zur Tatzeit und seiner schweren psychi-schen und physischen Alkoholabh344ngigkeit, die nach den Feststellungen des damaligen Sachverst344ndigen zu einer Pers366nlichkeitsentdifferenzierung und einer Substanzminderung der Hirnrinde gef374hrt hatte, erheblich vermindert. b) Der Verurteilte war zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach vorbestraft, unter anderem hatte ihn das Kreisgericht F374rstenwalde am 9. November 1983 wegen schwerer vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Der unter erheblichem Alkoholeinfluss stehende Verurteilte hatte am 22. Mai 1983 versucht, einen Jugendlichen zu t366ten, weil er sich dar-374ber ge344rgert hatte, dass jener in das Bett des Verurteilten erbrochen hatte. Nachdem er den Jugendlichen zun344chst mit einem Handtuch und dann mit den H344nden gew374rgt und schlie337lich mit einer Holzlatte auf den Hals geschlagen hatte, jener aber immer noch nicht tot war, gab der Verurteilte sein Vorhaben auf und schickte den Jugendlichen nach Hause. Diese und andere Freiheits-strafen hatte der Verurteilte bis zum 15. August 1989 verb374337t. 5 c) Der Verurteilte verb374337te die Strafe aus dem Urteil vom 25. M344rz 1991 zun344chst in der Justizvollzugsanstalt Diez. Es kam hier zu k366rperlichen und verbalen Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen und zu Selbstverletzungen; gegen374ber Bediensteten gab es keine aggressiven Handlungen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Vorf344llen: Am 30. April 1991 hatte der Verurteilte eine 6 - 5 - Auseinandersetzung mit seinem Zellengenossen L. wegen der Sauberkeit der Zelle, dabei schlug er L. ins Gesicht. In der Nacht zum 20. Februar 1995 wurde der Fernsehempfang des Verurteilten durch einen Kurzschluss beendet. Am n344chsten Tag erhielt er Gewissheit, dass der Gefangene G. den Kurzschluss vors344tzlich herbeigef374hrt hatte. Als gegen 12.15 Uhr die Zellen aufgeschlossen wurden, st374rzte der Verurteilte mit einer Porzellansch374ssel auf G. zu und schlug ihm mit der Sch374ssel, die dabei zerbrach, mehrfach ins Gesicht. Der Verurteilte schlug mit den Scherben weiter, bis er von einem Vollzugsbeamten in seine Zelle gebracht wurde. Er wurde wegen dieses Vorfalls vom Amtsgericht Diez am 30. August 1995 wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheits-strafe von zwei Monaten verurteilt. Am 21. August 1996 schlug der Verurteilte den Mitgefangenen S. bei einer Auseinandersetzung beim M374llabladen ins Ge-sicht. Danach kam es zu keinen weiteren T344tlichkeiten. d) Vom Fr374hjahr 1995 bis Juli 2000 hatte der Verurteilte 374ber sechzig einzeltherapeutische Sitzungen mit dem Anstaltspsychologen Dr. med. W. . Am 4. Juli 2000 kam der Verurteilte auf eigenen Wunsch in das Pfalzklini-kum in Klingenm374nster zur Alkoholtherapie. Als das Klinikum es ablehnte, ihm Vollzugslockerungen zu gew344hren, wollte der Verurteilte die Therapie abbre-chen und stellte seine Mitarbeit ein. Am 1. Dezember 2000 beschloss die Straf-vollstreckungskammer des Landgerichts Landau, die Ma337regel nicht weiter zu vollziehen. Im November 2001 kam der Verurteilte in die Sozialtherapeutische Anstalt in Ludwigshafen. Er hatte dort 92 therapeutische Einzelsitzungen bei dem Psychotherapeuten H. , au337erdem zweimal w366chentlich Gruppensit-zungen. Es gelang dem Verurteilten, seinen Umgang mit Mitmenschen zu 344n-dern; seine Alkoholproblematik wurde nicht aufgearbeitet. Als ihm nach zwei Jahren keine Vollzugslockerungen gew344hrt wurden, lie337 sich der Verurteilte im Februar 2004 in die Justizvollzugsanstalt Diez zur374ckverlegen. 7 - 6 - e) Der Verurteilte hatte w344hrend seiner Inhaftierung geheiratet, die Ehe wurde 2002 geschieden. Er hat jetzt eine Freundin in M374nchen. Der Verurteilte beabsichtigt, nach seiner Haftentlassung nach M374nchen zu ziehen. Er hat sich dort eine Unterkunft in einer Einrichtung, die betreutes Wohnen anbietet, ge-sucht und Kontakt zu einem Bew344hrungshelfer aufgenommen. W344hrend des Vollzugs hat der Verurteilte trotz bestehender M366glichkeiten, sich alkoholische Getr344nke herzustellen oder zu besorgen, abstinent gelebt. Au337er der Alkohol-abh344ngigkeit besteht bei ihm eine kombinierte Pers366nlichkeitsst366rung mit anti-sozialen und zwanghaften Z374gen, insbesondere einer St366rung der Impulskon-trolle mit Neigung zu Wut- und Gewaltausbr374chen. 8 3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des 247 66 b Abs. 1 in Ver-bindung mit 247 66 Abs. 2 StGB und des 247 66 b Abs. 2 StGB bejaht. Die nach 247 66 b StGB erforderliche neue Tatsache sieht es (allein) in dem Angriff auf den Mitgefangenen G.. Die Tat sei nicht auf die Vollzugssituation zur374ckzuf374hren gewesen, sondern auf eine allt344gliche Konfliktlage; sie habe eine erhebliche Indizwirkung f374r die Gef344hrlichkeit des Verurteilten auch ohne Alkoholeinfluss. Auf der Grundlage der Gutachten der psychiatrischen Sachverst344ndigen Dr. med. Bu. und Dr. med. Gl. ist das Landgericht unter zusam-menfassender W374rdigung von Person, Straftatenkarriere, Haftverhalten und sozialem Empfangsraum zu der 334berzeugung gelangt, dass eine hohe Wahr-scheinlichkeit f374r die Begehung erheblicher Straftaten bestehe. Der Verurteilte habe zwar in den letzten Jahren gelernt, mit 304rger und Frustrationen besser umzugehen, dies reiche jedoch nicht aus, um eine positive Prognose zu st374t-zen. 9 - 7 - II. Die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung war aufzuhe-ben; der diesbez374gliche Antrag der Staatsanwaltschaft war zur374ckzuweisen. 10 Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei die formellen Voraussetzungen der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung bejaht. Grunds344tzlich trifft auch sei-ne Bewertung zu, dass es sich bei dem Angriff auf den Mitgefangenen G. ange-sichts der Tatumst344nde um eine neue Tatsache im Sinne des 247 66 b StGB ge-handelt hat, weil durch diesen Angriff eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Verur-teilten zu Tage getreten ist. Bei der Pr374fung, ob eine neue Tatsache im Einzel-fall erheblich ist, ist aber zu ber374cksichtigen, dass ihr Gewicht im Lauf der Zeit abnimmt, wenn es sich um ein einmaliges Fehlverhalten w344hrend des Vollzugs handelt. Hier geschah der Angriff auf den Mitgefangenen im Jahre 1995, ein weiterer, vom Landgericht selbst nicht als wesentliche neue Tatsache eingestuf-ter Vorfall ereignete sich 1996. Seither ist der Verurteilte nicht mehr durch ag-gressive Handlungen aufgefallen. Er hat vielmehr eine Therapie in der Sozial-therapeutischen Anstalt absolviert, die ihn, auch wenn sie nicht abgeschlossen wurde, bef344higt hat, besser mit seinem 304rger und seinen Frustrationen umzu-gehen. Der Vorfall aus dem Jahr 1995 ist daher jetzt nicht mehr von einer sol-chen Erheblichkeit, dass er einen derart schwerwiegenden Eingriff wie die An-ordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung, die 204nur bei einer geringen Anzahl denkbarer F344lle in Betracht kommen soll223 (vgl. Senatsurteil BGHSt 50, 284, 296) rechtfertigen w374rde. 11 Im Hinblick darauf, dass bereits das Vorhandensein einer erheblichen neuen Tatsache zu verneinen ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass das Landgericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtw374rdigung nicht den richti-gen Ma337stab zu Grunde gelegt hat. Die Urteilsausf374hrungen UA S. 39 und UA 12 - 8 - S. 43 lassen erkennen, dass das Landgericht irrt374mlich bereits eine fehlende 204positive Prognose223 als ausreichende Grundlage f374r die nachtr344gliche Anord-nung der Sicherungsverwahrung angesehen hat. Es reicht verfassungsrechtlich aber nicht aus, eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des 247 66 b StGB bereits dann anzunehmen, wenn 374berwiegende Umst344nde auf eine k374nftige Delin-quenz des Betroffenen hindeuten. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung ei-ner gegenw344rtigen erheblichen Gef344hrlichkeit des Betroffenen f374r die Allge-meinheit (BVerfG Beschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06). III. Der Senat schlie337t aus, dass bei einer neuen Hauptverhandlung weitere Tatsachen festgestellt werden k366nnen, die die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen k366nnten, und hat deshalb auf den Wegfall der Anordnung erkannt. 13 IV. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2005 war demgem344337 aufzuheben und der Verurteilte in dieser Sache sofort auf freien Fu337 zu setzen. 14 - 9 - V. Die Entscheidung 374ber eine Entsch344digung des Verurteilten wegen der erlittenen Strafverfolgungsma337nahmen muss dem Landgericht 374berlassen blei-ben. Die Pr374fung, ob und in welchem Umfang eine Entsch344digung zu gew344hren ist, hat sich auf den gesamten Sachverhalt zu erstrecken, der die Strafverfol-gungsma337nahme ausgel366st hat. Die Entscheidung stellt mithin vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe dar. 15 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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