BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 324/08 vom 22. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. August 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 19. Februar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die floskelhafte Begr374ndung der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren ist mit R374cksicht auf 247 54 Abs. 1 Satz 3 StGB nicht bedenkenfrei. Der Senat schlie337t jedoch aus der Gesamtheit der Urteilsgr374nde, dass das Landgericht die bestimmenden Zumessungsgesichtspunkte f374r die Gesamtstrafe, insbesondere die Person des Angeklagten, den Zusammenhang der Taten und das Gewicht der Tatserie, ber374cksichtigt hat. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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