BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 324/09 vom 5. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 5. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Wiesbaden vom 27. November 2008 wird auf Kosten der Staatskasse als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 27. November 2008 wegen Vergewaltigung in zwei F344llen, N366tigung, K366rperverletzung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im 334brigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 2. Dezember 2008 "das Rechtsmittel der Revision" mit folgender Formulierung eingelegt: 1 "Ger374gt wird die Verletzung materiellen Rechts. Eine weitere Begr374n-dung erfolgt nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgr374nde. Es wird bean-tragt werden, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden zur374ckzuverweisen." Das Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 12. M344rz 2009 zugestellt. In ihrer am 17. Juni 2009 beim Landgericht eingegangenen Revisionsbegr374n-dungsschrift f374hrte die Staatsanwaltschaft aus, dass es sich um eine Revision 2 - 3 - zugunsten des Angeklagten handele, die sich gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung in zwei F344llen, N366tigung und Bedrohung richte. 2. Die Revision ist als unzul344ssig zu verwerfen. Denn innerhalb der Frist zur Begr374ndung des Rechtsmittels ist ein den Anforderungen des 247 344 Abs. 1 StPO gen374gender Revisionsantrag nicht gestellt worden. Nach 247 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdef374hrer binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (247 345 Abs. 1 StPO) anzugeben, inwieweit er das Urteil anficht und dessen Aufhebung beantragt. Dies kann auch bereits in der Revisionseinlegungsschrift (247 341 Abs. 1 StPO) mit der Erhebung der allgemei-nen Sachr374ge geschehen. Das setzt allerdings voraus, dass die R374ge der Ver-letzung materiellen Rechts angesichts der Umst344nde des Einzelfalles geeignet ist, den Umfang der Anfechtung zweifelsfrei festzulegen. Besondere Bedeutung erlangt diese Einschr344nkung, wenn das Urteil mehrere Angeklagte und/oder mehrere Taten betrifft. Richtet sich die Revision gegen ein Urteil mit mehreren selbst344ndigen Tatvorw374rfen, bleibt der Umfang des Revisionsangriffs unklar, wenn ohne konkretisierende Zus344tze lediglich die allgemeine Sachr374ge erhoben wird (vgl. BGH NJW 2003, 839). Dies gilt erst recht, wenn es sich im Falle teil-weiser Verurteilung und teilweisen Freispruchs um eine Revision der Staatsan-waltschaft handelt, die sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Angeklagten eingelegt sein kann. 3 So verh344lt es sich hier. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Frei-sprechung im 334brigen wegen mehrerer selbst344ndiger Taten verurteilt. In der Revisionseinlegungsschrift vom 2. Dezember 2008 wird seitens der Staatsan-waltschaft ein Antrag lediglich angek374ndigt ("Es wird beantragt werden 205"). Die Erhebung der allgemeinen Sachr374ge vermag, worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hinweist, das Fehlen eines ausdr374cklichen und ordnungsgem344337en Antrages nicht zu ersetzen. Denn dies l344sst offen, ob sich die Revision zu Las- 4 - 4 - ten des Angeklagten gegen die Freispr374che wendet oder - falls sie zugunsten des Angeklagten eingelegt sein sollte -, welcher Teil der Verurteilung angefoch-ten sein soll. Zwar enth344lt die Revisionsbegr374ndung vom 17. Juni 2009 die notwendi-gen Angaben und den entsprechenden Aufhebungsantrag; da das Urteil der Staatsanwaltschaft jedoch bereits am 12. M344rz 2009 durch 334bersendung der Akten zugestellt worden war, ist dieser erst nach Ablauf der Monatsfrist des 247 345 Abs. 1 StPO zur Begr374ndung der Revision gestellt worden. Der darin ent-haltene, hinreichend konkrete Antrag war somit versp344tet. 5 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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