BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 324 /12 vom 29. Januar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen unerlaubten Besitzes von Munition u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhöru ng de r Beschwerdeführer in am 29. Januar 2013 g e- mäß §§ 46, 34 6 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründung s- frist gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. No vember 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig ve r- worfen. 2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Entscheidung des Revi - sionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 12. März 2012, mit dem die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des La ndgerichts Bonn vom 25. November 2011 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unb e- gründet verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten D . und G . hierdurch entstandenen notwendigen A uslagen zu tragen. Eine Ersta t- tung der notwendigen Auslagen des Angeklagten E . fi n- det wegen der gleichfalls erfolglosen Revision dieses Ang e- klagten nicht statt (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 473 Rn. 11). - 3 - Gründe: Der konkludent gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da ein Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Der Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, da das Landg e- richt die Revision zu Recht als unzulässig verworfen hat. Beck er Fischer Berger Krehl Eschelbach 1 2
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