BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 324 /1 3 vom 26. September 201 3 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Septem ber 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. März 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rech tsmittels, an eine andere Schwurg e- richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags s o- wie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge E r- folg. I. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Der an einer schweren d e- pressiven Erkrankung leidende Angeklagte wollte sich selbst töten. Da er j e- doch aufgrund vorangegangener gescheiterter Suizidversuche zweifelte, ob ihm dies gelingen würde, fasste er den Plan, Polizeibeamte zu seinem Büro zu l o- cken und sodann mit Nägeln aus einem Druckluftnagler zu beschießen. Di ese 1 2 - 3 - sollten ihn daraufhin zum Eigenschutz gezielt mit ihren Dienstwaffen beschi e- ßen und töten. Bei einem Druckluftnagler handelt es sich um ein pneumatisches Werkzeug, mit dem Nägel verschossen und in verschiedene Materialien getri e- ben werden können. Bei e iner Schussentfernung von einem Meter dringt der Nagel ca. 7 cm tief in menschliches Weichteilgewebe ein. Beim Auftreffen im Augen - oder Schläfenbereich kann ein aus dieser Entfernung verschossener Nagel schwere und unter Umständen tödliche Verletzungen he rvorrufen. Grundsätzlich gilt das auch für eine Entfernung von drei bis vier Metern, wenn der Nagel - was jedoch nicht sicher ist - mit der Spitze voraus auftrifft. Die Wi r- kungsweise des Druckluftnaglers war dem Angeklagten bewusst. Nachdem er seine von ihm getrennt lebende Ehefrau unter einem Vo r- wand zu seinem Büro gelockt hatte, begab er sich zum geöffneten Fenster, hielt sich den Druckluftnagler an den Kopf und brüllte: " Schaut her, wie ich mich u m- bringe " . Die daraufhin von Dritten verständigten Poliz eibeamten konnten bei ihrem Eintreffen die Lage nicht überblicken, da der Angeklagte zwischenzeitlich die Rollläden heruntergelassen hatte. Als die Zeugen PK M . und POK P . den Rollladen eines der Außenfenster zum Büro ca. 1 Meter hoc h- schob en, schoss der Angeklagte aus einer Entfernung von maximal 2 Metern gezielt einen Nagel in Richtung Oberkörper des Zeugen M . . Dabei hoffte er entsprechend seinem Plan, dieser werde aufgrund der vermeintlich unklaren Lage zum Eigenschutz sofort Gebrauch von seiner Dienstwaffe machen. Alle r- dings prallte der Nagel an der Scheibe ab, ohne sie zu durchschlagen. Der Zeuge M . ließ den Rollladen dadurch erschrocken zunächst fallen, schob ihn nach kurzer Zeit jedoch wieder hoch. Der Angeklagte schoss nunme hr aus einer Entfernung von maximal 1,2 Metern mehrere Nägel gezielt in Richtung des Zeugen. Er nahm dabei "zumindest billigend in Kauf, dass aufgrund der geringeren Entfernung die Nägel die Fensterscheibe durchdringen und Verle t- 3 - 4 - zungen bei dem Zeugen M . verursachen könnten" (UA S. 12). Auch d ie se Nägel durchschlugen jedoch die Glasscheibe nicht, sondern führten lediglich zu Rissen im Glas. Der Angeklagte hielt sich nunmehr unter den Blicken der Pol i- zeibeamten M . und D . die Nagelpistole an d ie rechte Schläfe und drüc k te ab, worauf er zusammensackte und hinter dem Schreibtisch zu Boden fiel. Der Polizeibeamte D . zerstörte daraufhin die Gitterverglasung an der Eingangstür und erlangte so Zutritt zum Gebäude. PK M . schlug se i- ner seits die Fensterscheibe zum Büroraum ein, um dem Angeklagten erste Hi l- fe zu leisten. Als die Scheibe großflächig eingeschlagen war, richtete sich der Angeklagte plötzlich wieder auf und schoss jetzt aus einer Entfernung von m a- ximal 1,2 Metern auf den nunm ehr nicht mehr durch die Fensterscheibe g e- schützten Zeugen M . , wobei er einen tödlichen Ausgang zumindest bill i- gend in Kauf nahm. Er verfehlte den Zeugen jedoch knapp. Daraufhin zog der Zeuge M . seine Dienstwaffe und zielte auf den Angeklagten , steckte die Waffe jedoch wieder zurück, da der Angeklagte sich nunmehr dem von der a n- deren Seite nähernden Beamten P . zuwandte und auf ihn aus einer Entfe r- nung von etwa 1,2 Metern gezielt schoss, ihn jedoch ebenfalls verfehlte. PK M . setzte nun Pfefferspray gegen den Angeklagten ein, der sich daraufhin in die hintere Ecke des Büros zurückzog. Nachdem ballistische Schutzdecken zum Einsatzort gebracht worden waren, stellte sich die PK'in B . mit einer Schutzdecke vor PK M . . Der Angekl agte schoss gezielt auf PK M . und PK'in B . , die die Schutzdecke hielt, an der die Nägel abprallten. Gleichze i- tig begaben sich die Beamten P . und D . , gleichfalls von einer Schutzdecke abgeschirmt, durch die Eingangstür in das Büro. Der Angeklagte schoss auch auf sie. Als keine Nägel mehr im Magazin waren, wurde der Ang e- klagte von den Beamten überwältigt. 4 - 5 - II. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte sich der ve r- suchten gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 A bs. 1 Nr. 2, 22, 23 StGB) schuldig gemacht habe, indem er bei noch geschlossenem Fenster mit dem Druckluftnagler auf den Polizeibeamten M . schoss. Den Tatbestand der versuchten Tötung (§§ 212, 22, 23 StGB) habe er erfüllt, als er durch die mit t- lerwei le zerstörte Scheibe des Fensters gezielt auf den Oberkörper des Zeugen schoss, diesen jedoch verfehlte. III. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte sich - auch - e i- ner versuchten gefährlic hen Körperverletzung strafbar gemacht hat, unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen erfolgten die Schüsse des Angeklagten auf PK M . in Verfolgung des Entschlusses des Angeklagten, die Beamten zum - nach der Vorstellung des Angeklagten tödl i- chen - Einsatz ihrer Dienstwaffen gegen ihn zu veranlassen. Insofern lag die Annahme nahe, dass die Angriffe auf PK M . ein einheitliches Geschehen im Sinne natürlicher Handlungseinheit darstellen. In diesem Fall wäre die abg e- urt eilte versuchte gefährliche Körperverletzung zu seinem Nachteil lediglich als Durchgangsstadium zu dem vom Landgericht angenommenen versuchten To t- schlag (dazu noch anschließend 2.) zu werten und träte gegenüber diesem als subsidiär zurück. 5 6 7 - 6 - 2. Die Annah me des Landgerichts, der Angeklagte habe einen versuc h- ten Totschlag zum Nachteil des Zeugen M . begangen, ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht bei seinen gezielten Schüssen a us maximal 1,2 Metern Entfe r- nung auf den nicht mehr durch die Fensterscheibe geschützten Zeugen einen bedingten Tötungsvorsatz angenommen hat. Das Landgericht hat sich jedoch rechtsfehlerhaft nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte vom Ve rsuch der Tötung des Zeugen strafbefreiend zurückgetreten ist. Dazu b e- stand aber nach den Feststellungen Anlass. Denn der Angeklagte schoss nicht weiter auf den Zeugen, obwohl er erkannt hatte, dass er ihn nicht getroffen ha t- te. Den Feststellungen ist inso weit nicht zu entnehmen, dass es dem Angekla g- ten in dieser Situation nach seiner Einschätzung nicht mehr möglich gewesen sein soll, noch weitere Schüsse auf PK M . abzugeben. Es liegt auch fern, dass der Angeklagte davon ausgegangen sein könnte, die Ta t mit den bereits eingesetzten Mitteln nicht mehr vollenden zu können, der Versuch aus seiner Sicht mithin fehlgeschlagen war. Wie das weitere Geschehen zeigt, standen ihm zu diesem Zeitpunkt noch eine Vielzahl von Nägeln im Magazin zur Verf ü- gung, die er v erschießen konnte. Dass PK M . zwischenzeitlich die Waffe auf ihn gerichtet hatte, spricht hier ebenfalls nicht für einen Fehlschlag des Ve r- suchs, da es gerade das Ziel des Angeklagten war, mit seinen Attacken den Einsatz der Dienstwaffe zu provozieren. Auch ist nicht festgestellt - und liegt auch nicht nahe - , dass der Angeklagte bei seinen später abgegebenen Schü s- sen auf den nunmehr mit einer Schutzdecke geschützten Beamten davon au s- ging, diesen möglicherweise tödlich zu verletzen, und dass er dies bil ligend in Kauf nahm. Zwar hat der Angeklagte nach den Feststellungen aus kurzer Entfernung auch gezielt auf den - zu diesem Zeitpunkt nicht geschützten - Polizeibeamten 8 9 - 7 - P . geschossen, wobei e s nahe liegt, dass er auch hierbei einen tödlichen Ausgan g billigend in Kauf nahm. Allerdings hat das Landgericht einen versuc h- ten Totschlag zum Nachteil des Zeugen P . nicht in Erwägung gezogen. Die Beurteilung des Gesamtgeschehens unter konkurrenzrechtlichen Gesicht s- punkten erweist sich daher insgesamt als rechtsfehlerhaft. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte vom Tötungsversuch zum Nachteil des Zeugen PK M . strafbefreiend zurückg e- treten ist, w äre insoweit eine versuchte gefährliche Körperverletzung in Betracht zu ziehen. Hinsichtlich einer denkbaren Strafbarkeit wegen versuchten To t- schlags zum Nachteil des Zeugen P . wäre die Frage zu prüfen, ob der 10 - 8 - Angeklagte (auch) hiervon strafbefreien d zurückgetreten ist. Dabei ist zu b e- rücksichtigen, dass PK M . unmittelbar nach diesem Angriff Pfefferspray gegen den Angeklagten eingesetzt hat, woraufhin dieser sich in die hintere Ecke des Büros zurückzog. Fischer Schmitt Krehl Ott Zeng
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