BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 324 /14 vom 9. April 201 5 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 20 15 g e- mäß § 349 Abs. 2 i.V.m. § 406 Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 17. April 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld - und Strafausspruch richtet. 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil enthaltene Adhäsionsentsche i- dung und über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer a b- schließenden Entscheidung vorbehalten. 3. Der Nebenklägerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Revisionsverfahren gewährt, s o- weit es den Adhäsionsausspruch betrifft. Ihr wird insoweit die Rechtsanwältin R . aus B . beigeordnet. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Frei heitsstrafe von fünf Jahren sowie dazu verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld wegen unerlaubter Handlung in Höhe von 8.000 Euro nebst Prozesszinsen zu zahlen. Außerdem hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägeri n sämtliche künftigen immateriellen Schäden aufgrund der Tat zu ersetzen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützt Revision des Angeklagten. 1 - 3 - 1. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld - und Strafausspruch richtet. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht einerseits § 239b StGB nicht ang e- wendet hat, andererseits aber auch trotz der Zäsuren zwischen einzelnen s e- xuellen Handlungen des Angeklagten mit der sich in schutzloser Lage befi n- denden Nebenklägerin nicht von mehreren rechtlich selbständigen Vergewalt i- gungen ausgegangen ist. Ebenfalls liegt keine Beschwer für den Angeklagten darin, dass das Landgericht die Veranlassung der Nebenklägerin zur Verse n- dung eine i- gung verschleiert werden sollte, nicht unter dem Gesichtspunkt einer Nötigung erörtert hat. 2. Über die Revision gegen den Adhäsionsausspruch ist gesondert zu entscheiden. Der Senat h at mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 2 StR 137/14 u.a. bei den anderen Strafsenaten und bei dem Großen Senat für Zivilsachen ang e- fragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensge l- des regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensve rhältnisse des Schäd i- gers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehi n- der t, über die Revision des Angeklagten, soweit davon der Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der R e- vision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den entsc heidungsreifen strafrechtlichen Teil des angefocht e- nen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels 2 3 4 5 - 4 - war hier ausnahmsweise zulässi g (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 2 StR 137/14). 3. Im Adhäsionsverfahren ist übe r den Prozesskostenhilfeantrag der N e- benklägerin für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden. Das Landg e- richt hat ihr durch Beschluss vom 17. April 2014 Prozesskostenhilfe für das A d- häsionsverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwält in R . bewilligt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) , so dass im Revisionsverfahren erneut zu entscheiden ist. Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) der N e- benklägerin im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz hinsichtlich des Angriffs auf die Adhäsionsentscheidung zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin R . zur Vertretung insow eit beizuordnen . 6 - 5 - Die Nebenklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Ve r- hältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die E r- folgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches sind hier n icht zu prüfen (§ 404 Abs. 5 S atz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Neb enklägerin ist Rechtsanwältin R . beizuordnen, die der Antragstellerin bereits in erster Instanz beigeord net war (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Fischer Cierniak Krehl RinBGH Dr. Ott ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschrift gehindert. Eschelbach Fischer 7
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