BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 324/15 vom 7. September 2015 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de s Beschwerdefüh rer s am 7. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Darmstadt vom 8. Mai 2015 im Schuldspruch dahin a b- geändert, dass der Angek lagte des Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in neun Fällen sowie des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsm itteln in nicht geri n- ger Menge schuldig ist . 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen " unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Haschisch und Marihu a- na) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge (Haschisch und Marihuana) in neun Fällen und wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit B etäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Haschisch und Marihuana) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betä u- 1 - 3 - bungsmitteln in nicht geringer Menge (Haschisch und Marihuana) " zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änd e- rung des Schuldspruchs in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne von § 349 A b s. 2 StPO. 1. Wie der G eneralbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 3. August 2015 zutreffend ausgeführt hat, belegen die Feststellungen des Landgerichts in den Fällen II.1 bis 9 der Urteilsgründe nicht zweifelsfrei einen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer M enge tateinheitlich hinzutretenden Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Das Landgericht hat in den genannten Fällen zwar festgestellt, dass der Ang e- klagte mindestens die Hälfte (in den Fällen II.1 bis 8 der Urt eilsgründe jeweils mindestens 100 Gramm und im Fall II.9 der Urteilsgründe mindestens 150 Gramm) der von ihm erworbenen Betäubungsmittelmenge gewinnbringend weiterverkaufte. Für den Eigenverbrauch bestimmte Mindestmengen sind aber weder festgestellt noch d em Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu en t- nehmen. Damit bleibt unklar, ob es sich bei den jeweils für den Eigenverbrauch bestimmten Betäubungsmittelmengen tatsächlich jeweils um eine nicht geringe M enge handelte oder nicht. Bei dieser Sachlage kann der tateinheitliche Schuldspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den genannten Fällen keinen Bestand haben. Der Senat hat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte jeweils des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln i n nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist. Besitzt der Angekla g- te Betäubungsmittel teils zum gewinnbringenden Weiterverkauf und teils zum 2 3 4 - 4 - Eigenkonsum und steht nicht fest, dass die zum Eigenverbrauch bestimmte B e- täu bungsmittelmenge den Grenzwert zur nicht geringen Menge überschreitet, so liegt tateinheitlicher Erwerb von Betäubungsmitteln vor (Senat, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 StR 252/14; BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 StR 112/05, NStZ 2006, 173 f.; Patz ak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29a Rn. 170, 171). 2. Die den Angeklagten begünstigende und angesichts seines Gestän d- nisses auch mit Blick auf § 265 StPO unbedenkliche Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat sch ließt aus, dass die Stra f- kammer unter Berücksichtigung der Schuldspruchänderung niedrigere Einze l- strafen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision des Angeklagten sche i- det eine Kostenteilun g im Rahmen des § 473 Abs. 4 StPO aus. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel 5 6
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