ECLI:DE:BGH:2018:190918B2STR324.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 324/17 vom 19. September 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Abschlusses eines Vertrages über den ungenehmigten Erwerb einer Kriegswaffe u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach An hörung des Generalbunde s- anwalts, zu Ziffer 2 . auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten R . wird das Urteil des Landgerichts Aa chen vom 22. März 201 7 , soweit es ihn betrifft, aufgehoben a) im Fall 8 der Urteilsgründe , b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten R . wegen gewerbsmäßigen Ab - schlusses eines Vertrags über den ungenehmigten Erwerb einer Kriegswaffe in Ta t- einheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe, gewerbsmäßigem Besitz einer verbotenen vollautomatischen Schusswaffe und unerlaubtem Besitz von Munition sowie wegen gewerbsmäßigen Besitzes und Überlassens einer verbotenen voll - automatischen Schuss waffe in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem 1 - 3 - Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Ang e- klagten hat teilweise E rfolg. Der Schuldspruch im Fall 8 der Urteilsgründe hält aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen tateinheitl i- chen Verstoßes gegen § 22 a Abs. 1 Nr. 7 K WKG schuldig gesprochen hat. Dies zieht die Aufhebung des Schul d - und Strafausspruchs im Fall 8 der Urteilsgründe sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamt s trafe nach sich. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StP O). Nach den Feststellungen zu Fall 8 der Urteilsgründe vereinbarte der Ang e- klagte R . mit dem in Russland wohnhaften S . , dass er diesem den Lauf eines Maschinengewehrs M G 42, das er von einem in Deutschland ansä s- sigen Waffenhändler i m Inland erwerben wollte, nach Russland liefern werde. Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme , dass der Angeklagte sich des gewerb s- mäßigen Abschlusses eines Vertrags über den ungenehmigten Erwerb einer Krieg s- waffe im Sinne des § 22 a Abs. 1 Nr. 7 KWK G schuldig gemacht hat. Die Strafvo r- schrift findet auf ein Verpflichtungsgeschäft, das auf eine inländische Kriegswaffe be zogen ist, keine Anwendung ; sie erfasst vielmehr worauf der Generalbundesa n- walt zutreffend hingewiesen hat nur Auslandskriegswaffe ngeschäfte (§ 4a Abs. 2 KWKG). Handelte es sich bei der Waffe oder einem einer Waffe gleichstehenden Teil einer Waffe wie hier um eine im Inland befindliche Waffe, so scheidet eine Stra f- barkeit nach § 22 a Abs. 1 Nr. 7 KWKG aus. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. 2 3 4 - 4 - Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird erneut zu prüfen h a- ben, ob der Angeklagte sich im Fall 8 der Urteilsgründe gemäß § 51 Abs. 1 WaffG strafbar gemacht haben könnte, weil er v ersuchte, den funktionsfähigen Verschlus s- kopf eines MG 42 als eine n wesentlichen Teil einer vollautomatischen Schusswaffe anzukaufen oder ob er von diesem Versuch tatsächlich strafbefreiend zurückgetreten ist . Die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch schiede aus, wenn wie vom Generalbundesanwalt erwogen ein fehlgeschlagener Versuch vorläge. Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl Zeng ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert. Appl Bartel Schmidt 5
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