BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL2 StR 325/03 vom12. November 2003in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung ua - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Novem-ber 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Rissing-van Saanund die Richter am BundesgerichtshofDr. h.c. Detter,Dr. Bode,Richterinnen am BundesgerichtshofDr. Otten,Roggenbuck,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-richts Köln vom 9. April 2003 wird verworfen.2. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und diedem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zum Nachteil des I. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Frei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, eine Verurteilung we-gen einer Beteiligung an der späteren Tötung des . I. hat das Landgerichtaus Mangel an Beweisen verneint. Dagegen richtet sich die auf die Verletzungsachlichen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin E. , derSchwester des Getöteten.Die Schwurgerichtskammer hat folgendes festgestellt:Der Angeklagte und A. sind Sympathisanten der sogenannten"Grauen Wölfe" und der "MHP", beides türkisch-nationalistische Vereinigun-gen. Das spätere Tatopfer l. war Kurde und Mitglied im Verein "AGIF",einem Dachverband linksgerichteter türkischer und kurdischer Organisationenmit Sitz in Köln-Humboldt-Gremberg. Dort wurde ein Café betrieben, um das - 4 -sich I. , ein ruhiger, schüchterner und zurückhaltender Mensch, kümmerte, erwar im Café auch Ansprechpartner des Vereins.Am Tattag, dem 1. Juli 1999 kamen der Angeklagte und A. zwischen21.45 und 22.00 Uhr an dem Café vorbei, während das Tatopfer das Lokal auf-räumte. Aus ungeklärten Gründen betraten beide das Café, in dessen vorde-rem Bereich es zu einem lauten Streit und zu einer tätlichen Auseinanderset-zung mit I. kam, in deren Verlauf beide auf diesen einschlugen und eintra-ten. Der Grund der Auseinandersetzung waren möglicherweise politische Diffe-renzen. Im hinteren Bereich des Lokals im Thekenbereich griff A. dann dasTatopfer mit einem ca. 32,5 cm langen Küchenmesser an und stach damitdreimal in dessen Brustkorb. Diesem wurde auch noch mit einem weiterenMesser mit einer Klingenlänge von ca. 19 cm und einer maximalen Klingen-breite von bis zu ca. 2,5 cm eine zweite Stichverletzung zugefügt. I. ver-starb noch am Tatort infolge Verblutens. Die Herkunft der Tatmesser konntenicht aufgeklärt werden. Insbesondere war nicht sicher festzustellen, daß A. und/oder der Angeklagte beide Messer oder eines von ihnen mitgeführt hätten.Der Angeklagte und A. kamen kurzfristig während des Tatgeschehens ausden Räumen des Cafés ins Freie und zerstörten die Fensterscheibe rechts ne-ben der Eingangstür, anschließend begaben sich beide wieder in das Caféhinein, wo die Auseinandersetzung ihren Fortgang nahm. Zu welchem Zeit-punkt des Tatgeschehens und weshalb die Fensterscheibe zerstört wurde,konnte das Landgericht nicht klären. Einige Minuten nach der Zerstörung derFensterscheibe und der Rückkehr in das Lokal kamen der Angeklagte und A. gemeinsam wieder heraus und verließen den Tatort. Der Angeklagte flüchteteanschließend über die Niederlande in die Türkei. - 5 -Der Angeklagte, der die Körperverletzung zum Nachteil des Tatopferseinräumt, hat eine Beteiligung an der Tötung bestritten. Er hat außerhalb derjetzigen Hauptverhandlung drei Darstellungen des Tatgeschehens abgegeben,die nach Ansicht des Landgerichts zum Teil in sich widersprüchlich und unge-reimt, miteinander in wesentlichen Details nicht in Einklang zu bringen und inzahlreichen wesentlichen Details durch andere Beweismittel widerlegt sind. DieSchwurgerichtskammer hält trotzdem eine direkte Beteiligung des Angeklagtenan den Stichen nicht für erwiesen und ist zu seinen Gunsten von einer alleini-gen Täterschaft des gesondert verfolgten A. ausgegangen. Dem Angeklagtensei insbesondere auch nicht nachzuweisen, daß er die Zufügung der Stichedurch A. vorhergesehen und/oder zustimmend gebilligt habe. Es sei ihm nichtzu widerlegen, daß er von dem Einsatz des Messers überrascht war und selbstvon jeder weiteren Einwirkung auf das Opfer abgelassen hat, als er den Mes-sereinsatz durch A. bemerkte. Nicht feststellen konnte die Schwurgerichts-kammer auch, daß der Angeklagte die Angriffe mit den Messern durch A. hätte verhindern können.Die Revision meint demgegenüber, die Beweiswürdigung sei rechtsfeh-lerhaft. Gerügt wird insbesondere, daß das Landgericht über die Würdigungeinzelner Indizien hinaus es unterlassen habe, die erforderliche Gesamtwürdi-gung der sicher festgestellten Tatsachen in verschiedenen möglichen Alterna-tiven durchzuführen. Die Schwurgerichtskammer hätte zumindest prüfen müs-sen, ob eine strafbare Beteiligung auch unter Zugrundelegung der drei in Be-tracht kommenden Sachverhaltsvarianten ausscheide.Das Rechtsmittel ist unbegründet. - 6 -Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei oder sieht er von einerweiterreichenden Verurteilung ab, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nichtzu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regelhinzunehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei derBeweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenndie Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk-gesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstandensind die Beweiserwägungen auch dann, wenn sie erkennen lassen, daß dasGericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Über-zeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, daß eine absolute, dasGegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare,Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausrei-chendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denk-theoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (st. Rspr.).Einen solchen Rechtsfehler enthält das Urteil nicht.1. Das Landgericht hat die für und gegen eine Beteiligung des Ange-klagten an der Tötung des I. sprechenden Tatsachen abgewogen undhielt diese für eine Verurteilung nicht für ausreichend. Es hat dabei berücksich-tigt, daß der Angeklagte bei seiner Einlassung mehrfach die Unwahrheit gesagthat. Erkannt hat die Schwurgerichtskammer, daß für eine Beteiligung des An-geklagten seine Anwesenheit zur Tatzeit am Tatort spricht, die Freundschaftmit A. , dessen politischen Ansichten er teilt. Dazu kommt, daß sie gemeinsameinen politischen Gegner tätlich angegriffen haben, wobei beide den Tatortgemeinsam aufgesucht und dann später in bestem Einvernehmen verlassenhaben. Dazu kommt, daß sie eine Fensterscheibe des Lokals gemeinsam zer- - 7 -treten haben. Die zwei tödlichen Stichverletzungen in Herz und Milz sind durchzwei verschiedene Tatwerkzeuge verursacht worden, was auf zwei Täter hin-deuten kann, bei einem der Messer ist der Angeklagte als Verursacher vonDNA-Spuren nicht auszuschließen. Letztendlich ist der Angeklagte durch seineEhefrau in einem Telefonat mit dem ermittelnden Kriminalbeamten und durcheinen anonymen Anruf einer Zeugin bei der Polizei als Tatbeteiligter belastetworden.Wenn das Landgericht trotzdem auf Grund anderer Feststellungen nichtdie Überzeugung von der Beteiligung des Angeklagten gewinnen konnte,spricht dies allein nicht für überspannte Anforderungen an die zur Verurteilungerforderliche Überzeugungsbildung und kann deshalb aus Rechtsgründen nichtbeanstandet werden. Denn die Schwurgerichtskammer weist zu Recht auchdarauf hin, daß es eine Reihe entlastender Umstände gibt, die den Kern derEinlassung des Angeklagten stützen, so die Äußerungen A. in einem aufge-zeichneten Telefonat mit dem Zeugen S. am 14. Juli 1999, in dem er meinte,der Angeklagte habe mit der Sache so oder so nichts zu tun und dessengleichlautenden Äußerungen gegenüber Dritten.2. Es ist auch nicht zu besorgen, daß die Schwurgerichtskammer dieerforderliche Gesamtwürdigung der für eine Beteiligung des Angeklagten spre-chenden Indizien, und zwar insgesamt wie auch innerhalb der drei für möglichgehaltenen Tatvarianten, unterlassen hat. Der Tatrichter muß sich in der Be-weiswürdigung mit allen festgestellten Indizien auseinandersetzen, die geeig-net sind, das Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagtenzu beeinflussen. Dabei darf er die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur iso-liert werten, sondern muß diese in eine umfassende Gesamtwürdigung einbe- - 8 -ziehen. Denn die Indizien können in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entspre-chende Überzeugung vermitteln, auch wenn eine Mehrzahl von Beweisanzei-chen jeweils für sich allein nicht zum Nachweis der Täterschaft eines Ange-klagten ausreicht (vgl. u.a. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Be-weiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 2001, 491, 492; 2002, 48).Auch diesen Anforderungen wird das Urteil, soweit es eine Verurteilungdes Angeklagten wegen einer Beteiligung an der Tötung des I. verneint,gerecht. Das Landgericht hat ausdrücklich - wenn auch knapp - eine solcheGesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Indizienvorgenommen (UA S. 41). Es hat dabei zu Recht auf die fehlenden direktenTatzeugen und die widersprüchlichen Angaben des Angeklagten und des an-deren Tatbeteiligten abgestellt. Dem kommt insbesondere deshalb Bedeutungzu, da für eine strafbare Beteiligung des Angeklagten seine subjektive Einstel-lung zu den Vorgängen mit ausschlaggebend sein mußte. Darauf zu schließen,bedurfte es aber tatsächlicher Anhaltspunkte. Solche hat das Landgericht aberrechtsfehlerfrei nicht gesehen.3. Nicht ausdrücklich erörtert hat das Landgericht, ob eine strafbare Be-teiligung des Angeklagten an der Tötung des I. auch bei Zugrundelegungder drei für möglich gehaltenen Tatvarianten ausscheidet. Auf der Grundlageder Feststellungen mußte das Landgericht zwar in Tatsachenalternativität diedrei verschiedenen Möglichkeiten des Tathergangs, wie sie der Angeklagtegeschildert hat, nach einem strafbaren Gehalt überprüfen. Das Landgericht wargehalten, die von ihm für möglich erachtete, nach dem Zweifelsgrundsatzdenkbar mildeste Variante schuldhafter Beteiligung des Angeklagten im Zu-sammenhang mit der Tötung des I. konkret festzustellen und hiernach die - 9 -strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten zu bestimmen (vgl. dazu BGHSt22, 12; BGHR StGB vor § 1/Wahlfeststellung Tatsachenalternativität 3; StGB§ 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6, 17; BGH NStZ-RR 2000, 171-172; NStZ2002, 309). Die Urteilsgründe belegen aber nicht, die Schwurgerichtskammerkönne übersehen haben, daß ein Freispruch ausscheidet, wenn im Ergebniskeine Geschehensvariante verbleibt, wonach der Angeklagte sich nicht wegeneiner gewaltsamen Einwirkung auf das Tatopfer strafbar gemacht hätte. Nachdem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe scheidet nämlich zumindest ineiner der Varianten ein strafbares Verhalten des Angeklagten aus. Es bestehtdie Möglichkeit, daß sämtliche Stiche vor dem Zerstören derFensterscheibe gesetzt wurden. Dem steht nicht entgegen, daß der Stich mitdem zweiten Messer in die Milz (UA S. 9) zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als derKreislauf des Getöteten infolge der durch die vorangegangenen Stiche verur-sachten Blutungen bereits "erheblich heruntergefahren" war (UA S. 27), alsoein gewisser Zeitraum zwischen beiden Stichen vergangen sein mußte. Dasvom Landgericht festgestellte "Gepolter und Schreien" (UA S. 11) nach derRückkehr des Angeklagten und des A. in das Café selbst beweist nicht, daßdas Tatopfer daran im Sinne eines Kampfgeschehens beteiligt war. Es bestehtdeshalb die Möglichkeit, daß die tödlichen Stiche bereits kurz nach dem Ein-treten in die Räumlichkeiten des Cafés geführt wurden. Wenn aber ein solchesTatgeschehen nicht auszuschließen ist, kann - wie die Schwurgerichtskammerrechtsfehlerfrei ausgeführt hat - die Einlassung des Angeklagten, der sich inseinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren auf einen Exzeß A. s berufenhat, durch beweiskräftige Tatsachen nicht widerlegt werden. Denn dann be-steht die Möglichkeit, daß der erste Stich in den Brustkorb durch A. überra-schend für den Angeklagten gesetzt wurde (UA S. 8) und der zweite Stich - - 10 -unbemerkt vom Angeklagten - dem Tatopfer in der Küche beigebracht wurde(UA S. 9, 26).4. Nicht erörtert hat das Landgericht die Möglichkeit, daß der Angeklagtemöglicherweise ein Verbrechen des (versuchten) Totschlags durch Unterlassenbegangen haben kann. Denn er hat sich vom Tatort entfernt, ohne selbst Hilfefür den am Boden liegenden I. zu leisten oder entsprechende Hilfe durchDritte zu veranlassen. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründeschließt der Senat aber aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung insoweiteine Verurteilung zu erwarten ist. Denn es wird nicht auszuschließen sein, daßder Angeklagte das Tatopfer bereits für tot hielt.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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