BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 325/08 vom 22. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Beihilfe zur schweren r344uberischen Erpressung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 22. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aa-chen vom 21. Februar 2008 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Bereits die rechtsfehlerfrei festgestellte Zusage der Angeklagten, den fr374heren Mitangeklagten G. bei dessen Bank374berfall durch Entgegennahme der Tatbeute und Verschaffen ei-ner Fluchtgelegenheit zu unterst374tzen, stellte eine (psychische) Beihilfe zu der plangem344337 ausgef374hrten Haupttat dar. Auf die Frage, ob die Beute bei 334bergabe bereits gesichert war, kam es danach nicht an. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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