BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 325/09 vom 23. September 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Marburg vom 7. April 2009 a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in sieben F344llen schuldig ist; b) im Strafausspruch in den Einzelstrafen f374r die F344lle 1 bis 7 der Urteilsgr374nde und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn F344llen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision f374hrt mit der Sachr374ge zur Schuldspruch344nderung und Aufhebung in dem aus der Urteilsformel ersichtli-chen Umfang; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die Verurteilung in den F344llen 2 bis 7 der Urteilsgr374nde jeweils wegen Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge der rechtlichen 334berpr374-fung nicht standh344lt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der An-geklagte im Fall 1 der Urteilsgr374nde 10 kg minderwertiges Cannabisharz zum Weiterverkauf erworben. Nach Reklamation erkl344rte sich sein Lieferant bereit, zum Ersatz 10 kg Marihuana zu liefern. Dies geschah in sechs Teillieferungen; nach deren Abschluss gab der Angeklagte das minderwertige Cannabisharz zur374ck. Das Landgericht hat die Ersatzlieferungen als jeweils selbst344ndige F344lle (2 bis 7) des Handeltreibens angesehen und Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten verh344ngt; f374r die Tat 1 hat es eine Einzelstrafe von zwei Jahren festgesetzt. 2 Die Verurteilung in den F344llen 2 bis 7 muss entfallen, weil es sich bei den Umtauschlieferungen um unselbst344ndige Teilakte der einheitlichen Tat 1 han-delte (vgl. BGH NStZ 2005, 232; Weber BtMG 3. Aufl. 247 29 Rn. 391 m.w.N.). Insoweit war daher der Schuldspruch zu 344ndern; die Einzelstrafen waren aufzu-heben. 3 2. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts l344sst sich nicht aus-schlie337en, dass die Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe auf dem Rechtsfeh-ler beruht. Auch die Einzelstrafe im Fall 1 der Urteilsgr374nde war aufzuheben, 4 - 4 - weil der neue Tatrichter den Unrechts- und Schuldgehalt des festgestellten Verhaltens insgesamt neu zu bewerten und zu einer Straffestsetzung unter Ein-beziehung der unselbst344ndigen weiteren Tathandlungen zu gelangen hat. Hier-bei kann er auch eine die bisherige Einzelstrafe 374bersteigende neue Einzelstra-fe festsetzen. 3. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 5 Frau VRinBGH Dr. Rissing-van Saan ist wegen Erholungs- urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Rothfu337 Rothfu337 Fischer Roggenbuck Cierniak
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