BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 325/10 vom 22. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 27. August 2010 wird auf seine Kosten verworfen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge gem344337 247 356a StPO ist unbegr374ndet. Der Senat hat weder Tat-sachen noch Beweisergebnisse zum Nachteil des Verurteilten verwertet, zu denen dieser nicht geh366rt worden w344re. Auch wurde weder Vorbringen 374bergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r verletzt. Der Schriftsatz vom 18. August 2010 war Gegenstand der Beratung. 1 Rissing-van Saan Appl Krehl Eschelbach Ott
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