BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 325/12 vom 12. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführe rs am 12. Dezember 2012 gem äß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten B . wird das Urteil des Land gerichts Wiesbaden vom 9. Januar 2012 , soweit es ihn b e- trifft, im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsv erwahrung und hinsichtlich der Nichtanordnung seiner Unterbringung in einer E nt ziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitte ls, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat u.a. den Angeklagten B . wegen Mordes und gefährlicher Körperver letzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als G e- samtstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung a n- geordnet. Die Anordnu ng der Unterbringung in einer Ent ziehungsanstalt hat es abgelehnt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte R e- 1 - 3 - vision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch und den Strafausspruch betrifft. J e- doch kann der Maßregelausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat fü r seinen Maßregelausspruch § 66 Abs. 1 und 3 StGB in der f ür Anlasstaten, die bis zum 31. Dezember 2010 begangen wu r- den, gemäß Art. 316 e Abs. 1 Satz 2 EGStGB geltenden Fassung herangez o- gen , die auf grund der Weitergel tungsanordnung des Bundesverfassungsg e- r ichts (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326, 404 ff.) in eingeschränktem Umfang weiter anwendbar ist. Es hat aber versäumt, dazu auch die nach den genannten Bestimmungen erforderliche E r- messensentscheidung zu treffen. Dem R evisionsgericht ist es grundsätzlich verwehrt, die fehlende Ermessensentscheidung des Tatrichters zu ersetzen. Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass die Ermessensausübung zum Wegfall der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sich e- run gsver wahrung führt. Der mit der Maßregel verfolgte Sicherungszweck kann bereits durch die lebenslange Freiheitsstrafe erfüllt werden. Der Angeklagte wird weiterhin die lebenslange Freiheitsstrafe zu verbüßen haben und nicht in den Maßregelvollzug gelangen, wenn er nach Ende der Mindestverbüßung s- dauer der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen der Tatschuld immer noch als gefährlich gelten sollte. Insoweit handelt es sich um einen vergleichbaren Ma ß- stab wie bei der Beurteilung der materiellen Voraussetzungen der Sicherung s- verwa hrung. Deren Anordnung neben le benslanger Freiheitsstrafe kann daher kaum praktische Bedeutung entfalten (vgl. Senat, Urteil vom 25. Juli 2012 2 StR 111/12). Der neue Tatrichter wird ferner unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gen e ralbundesanwalts nochmals zu prüfen haben, ob eine Maßregel nach 2 3 4 - 4 - § 64 StGB anstelle der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwa h- rung oder - unter den weiteren Voraussetzungen des § 72 StGB - neben dieser in Betracht kommt. Becker Fischer Schmitt Berger Eschelbach
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