ECLI:DE:BGH:2016:060716U2STR325.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 325/15 vom 6. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6 . Juli 2016 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Krehl , die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Dr. Bartel , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwa ltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Di e Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erf urt vom 16. Februar 2015 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen II. 2., 3. und 5. der U r- teilsgründe auf jeweils ein Jahr und fünf Monate festgesetzt we r- den. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu trage n. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Verfahren w e- gen Vergewaltigung in drei Fällen sowie wegen sexueller Nötigung zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewä h- run g ausgesetzt worden war. Von einem weiteren Vorwurf der Vergewaltigung hatte es den Angeklagten freigesprochen. Der Senat hatte auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil im Hinblick auf den Freispruch und auf die Revis i- on des Angeklagten hinsichtl ich der Verurteilungsfälle aufgehoben. Das Lan d- gericht hat nunmehr den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren veru r- teilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Nebenkläge rin, die Zeugin G . , im Hause des Angeklagten als Reinigungskraft und Haushalts - hilfe beschäftigt. Im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt dort kam es zwischen Dezember 2007 und Oktober 2008 zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten. Im Einzelnen: 1. Im Dezember 2007 packte der Angeklagte die Nebenklägerin, drückte sie gegen einen Schrank und manipulierte gegen ihren Willen an ihren Brüsten. 2. Im Januar 2008 presste der Angeklagte die Zeugin gegen eine Wand im Badezimmer, fasste gegen ihren Willen i n ihre Hose und in den Slip, manip u- lierte an ihrem Geschlechtsteil und drang sodann mit zwei Fingern in ihre Scheide ein. 3. Im Februar 2008 drückte der Angeklagte die Nebenklägerin an die Tür zum Gäste - WC. Anschließend manipulierte er wie im vorangegang enen Fall gegen ihren Willen an ihrem Geschlechtsteil und drang wiederum mit zwei Fi n- gern in ihre Scheide ein. 4. Im Juni 2008 rief der nur mit einer Boxershort und einem T - Shirt b e- kleidete Angeklagte die Zeugin G . ins Schlafzimmer, packte sie dort über - raschend an den Armen und drückte sie auf das in dem Zimmer befindliche Bett, dessen Liegefläche erhöht war. Anschließend legte er sich auf die auf dem Rücken liegende Nebenklägerin, bewegte sich ein wenig zurück, wobei er mit den Füßen auf dem Boden stand, aber mit seinem Oberkörper weiter auf der Zeugin lag. Er zog sie mit dem Gesäß nach vorne, schob ihre Legginhose und den Slip herunter, zog seine eigene Hose herunter und drang ohne dass die 2 3 4 5 6 - 5 - Zeugin das Geschlechtsteil des Angeklagten sehen konnte gewaltsam en t- weder mit seinem Penis, den er mit Hilfe einer Vakuumerektionspumpe zuvor zur Erektion gebracht hatte, oder mit einem künstlichen, an einem Gürtel b e- fin d lichen Geschlechtsteil in die Zeugin ein. Nach kurzer Zeit ließ er wieder von ihr ab. 5. Am 2. Oktober 2008 drückte der Angeklagte die Zeugin gegen die Waschmaschine im Hauswirtschaftsraum, griff ihr unter das T - Shirt und küsste ihre unbedeckten Brüste, nachdem er die Kleidung hochgeschoben hatte. En t- weder nach einer kurzen oder einer l änge ren Unterbrechung von 1,5 bis 2 Stunden, drückte er die immer noch im Hauswirtschaftsraum befindliche N e- benklägerin gegen die Wand und fasste ihr erneut ans Geschlechtsteil, wobei er mit den Fingern in ihre Scheide eindrang. II. Die Revision des Ang eklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. De r Verfahrensrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in se i- ner Zuschrift genannten Gründen der Erfolg versagt. 2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand, er beruht auch im Fall II.4 der Urteilsgründe auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Das Landgericht hat sich von der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin überzeugt und ist jeden falls de n Ang aben der Nebenklägerin folgend davon aus g e- gangen, dass de r zu einer natürlichen Erektion nicht mehr fähige Angeklagte bei dem Übergriff im Schlafzimmer in sie eingedrungen ist. Revisionsrechtlich unbeachtlich ist insoweit, dass sich das Landgericht nicht davon überzeugen 7 8 9 10 - 6 - konnte, ob dies nach dem möglichen Einsatz einer Vakuumerektionspumpe oder mit einem künstlichen, an einem Gürtel befindlichen Geschlechtsteil g e- schehen ist. Denn dies stellte ersichtlich die landgerichtliche Übe rzeugung von dem gewaltsamen Eindringen des Angeklagten nicht in Fra ge. 3. Der ansonsten bean standungsfreie Strafausspruch war lediglich in de n F ä lle n II. 2 ., 3. und 5. der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts jeweils auf ein Jahr und fünf Monaten Freiheitsstrafe herabzusetzen. An der Verhängung einer höhe ren Einzelfreiheitsstrafe war das Landgericht jeweils durch das Verschlechterungsverbot gehindert, nachdem die erste Verurteilung in den genannten Fällen lediglich auf die Revision des Angeklagten durch den Bundesgerichtshof aufgehoben worden war. Der Sena t schließt aus, dass das Landgericht in Kenntnis dessen no ch niedrigere Einzelfreiheitsstrafe n oder eine geringer bemessene Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Fischer Appl Krehl Ott RiBGH Dr. Bartel ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Fischer 11
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