BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 326/03 vom17. September 2003in der Strafsachegegenwegensexueller Nötigung u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2003gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2003 wird als unzulässigverworfen.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zweiFällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe voneinem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision gegen diese Entschei-dung ist unzulässig, da er nach der Urteilsverkündung wirksam auf diesesRechtsmittel verzichtet hat.Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagtenach erfolgter mündlicher Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mitseinem Verteidiger erklärt, "ich verzichte auf Rechtsmittel und nehme das Urteilan". Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPOteil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde(st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NJW 1997, 2691; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 274 Rdn. 11 m.w.N.). Der Rechtsmittelverzicht kannals Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst - 3 -zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1999, 258, 259). Allerdingskönnen in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklä-rung des Rechtsmittelverzichts oder die Art und Weise seines Zustandekom-mens dazu führen, daß eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist(BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173). Ein solcher Fall ist hier jedochnicht gegeben. Angesichts des beschriebenen Verfahrensablaufs bestehenkeinerlei Anhaltspunkte dafür, daß auf den Angeklagten unzulässiger Druckausgeübt wurde oder er sich der Tragweite des Verzichts nicht bewußt war.Der wirksame Rechtsmittelverzicht hat die Unzulässigkeit der Revision zurFolge.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Ernemann Roggenbuck
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