BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 326/07 vom 26. September 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. September 2007 gem344337 247247 349 Abs. 2, 464 Abs. 3 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 31. Januar 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenent-scheidung wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten beider Rechtsmittel und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde ist unzul344ssig, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des 247 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden ist. Durch die Einlegung eines nicht n344her be-stimmten "Rechtsmittels" gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 6. Februar 2007 hat der Angeklagte die Frist nicht gewahrt. Denn das gegen das Urteil gerichte-te Rechtsmittel schlie337t die Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung nicht ein (BGHSt 25, 77, 80; 26, 126 f.). - 3 - Soweit der Angeklagte eine fehlerhafte 334berzeugungsbildung auf Grund einer mangelhaften Lichtbildvorlage r374gt, ist die R374ge jedenfalls unbegr374ndet. Der von der Revision behauptete Widerspruch kann, worauf der Generalbun-desanwalt in seiner Zuschrift an den Senat bereits zutreffend hingewiesen hat, durch die Vernehmung der Gesch344digten in der Hauptverhandlung ohne Weite-res ausger344umt worden sein. Die R374ge l344uft deshalb, weil sich aus den Urteils-gr374nden ein Er366rterungsmangel nicht ergibt, auf eine unzul344ssige, dem Revisi-onsgericht verwehrte Rekonstruktion der Hauptverhandlung hinaus. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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