BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 326/08 vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. September 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 2008 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die R374ge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) ist nicht ordnungsgem344337 erhoben (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer teilt verschiedene Verfahrenstatsachen nicht mit, die jeden-falls f374r die Frage, in welchem Umfang eine der Justiz anzulastende Verfah-rensverz366gerung vorliegt, bedeutsam sind. Dies gilt f374r das Schreiben des Vor-sitzenden an die Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2007 (Bd. VII Bl. 2428 d. A.), aus dem sich ergibt, dass Bedenken hinsichtlich des Nachweises der Betei-ligung der Mitangeklagten K. und F. an der auch dem Angeklagten zur Last gelegten Tat 3 der Anklageschrift bestanden und das Anlass war f374r die weitere von der Revision mitgeteilten Korrespondenz zwischen dem Gericht - 3 - und der Staatsanwaltschaft. Dar374ber hinaus verschweigt die Revision, dass die Anklage dem Angeklagten zun344chst nicht zugestellt werden konnte, sondern erst nach weiteren Anfragen zu seiner Anschrift am 5. M344rz 2007, nachdem das Verfahren gegen den Mitangeklagten K. bereits am 20. Februar 2007 er366ff-net worden war. Der Senat kann die Revision durch Beschluss gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verwerfen, da der Generalbundesanwalt die Verwerfung des Rechtsmittels als unbegr374ndet beantragt hat. Dass der Generalbundesanwalt eine Verfahrensverz366gerung bejaht, aber zur Kompensation die Feststellung des Konventionsversto337es durch den Senat f374r ausreichend erachtet hat, hin-dert die Beschlussverwerfung nicht, weil Schuld- und Strafausspruch hierdurch nicht ber374hrt w344ren (vgl. auch BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 4; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 5 StR 283/08). Rissing-van Saan Solin-Stojanovi Rothfu337 Roggenbuck Cierniak
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