BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 327/00 vom 13. September 2000 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Vollrausches - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2000 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i - onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Im Hinblick auf den Schriftsatz der Verteidigung vom 5. Septe m - ber 2000 merkt der Senat an: Nach den Urteilsfeststellungen kannte der Angeklagte sein Alk o - holproblem und wußte auch, daß er nach Alkoholaufnahme zu aggressivem Verhalten und zu strafbaren Handlungen neigt. Dies ist ein für die Strafzumessung beim Vollrausch maßgebender G e - sichtspunkt, da er sich auf die Tathandlung des Sichberauschens bezieht. Unter diesem Blickwinkel war die - möglicherweise b e - denkliche - strafschärfende Berücksichtigung von täterbezogenen - 3 - Merkmalen der vom Angeklagten, bei dem sich nach der gegeb e - nen Sach- und Rechtslage ein Vollrausch bei Begehung der T a - ten ohnehin nicht aufdrängte, im Rausch begangenen Delikte deshalb in einem anderen Licht zu sehen und gefährdet den B e - stand des landgerichtlichen Urteils im Ergebnis nicht. Jähnke Maatz Rothfuß Fischer Elf
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