BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 327/05 vom 23. November 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. M344rz 2005 aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Strafbarkeit des Angeklagten S. wegen der Geltendmachung von Anspr374chen gegen374ber der Geb344udeversicherung unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Anstiftung zu ei-ner besonders schweren Brandstiftung freigesprochen. Mit ihrer auf die Verlet-zung des 247 264 StPO gest374tzten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft nicht gegen den von ihr selbst in der Hauptverhandlung beantragten Freispruch wegen der Brandstiftungsdelikte, sondern beanstandet, dass die angeklagte Tat nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des versuchten Betruges zum Nach-teil der Geb344udeversicherung gem344337 247247 263 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 5, 22 StGB gepr374ft worden ist. Das wirksam beschr344nkte Rechtsmittel hat sowohl mit der R374ge der Verletzung des 247 264 StPO als auch mit der Sachr374ge Erfolg. - 4 - 1. Die unver344ndert zugelassene Anklage vom 10. August 2004 legt dem Angeklagten zur Last, wegen anhaltender Geldnot einen Dritten dazu bestimmt zu haben, sein weit 374berversicherters Anwesen abzubrennen, um so unberech-tigt die Versicherungssumme zu kassieren. 2. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war der Ange-klagte zusammen mit seiner Ehefrau Eigent374mer eines Anwesens in B. , in dem sein Sohn und seine Schwiegertochter im Erdgeschoss eine Gastst344tte betrieben und im Obergeschoss wohnten. Anfang des Jahres 2003 entschloss sich der Angeklagte auf Grund seiner angespannten finanziellen Situation, das Geb344ude entweder selbst abzubrennen oder durch einen Dritten abbrennen zu lassen, um anschlie337end von der Geb344udeversicherung unter Vort344uschung eines Schadensfalles die Brandversicherungssumme ausbezahlt zu erhalten. Vor der Brandlegung erh366hte er die Versicherungssumme von 320.000 200 auf 600.000 200, fragte bei der Versicherungsvertreterin nach, welche Pr344mienzahlungen noch ausstanden und entrichtete diese in bar. In der Nacht vom 9. auf den 10. April 2003 brannte das Anwesen v366llig aus. Die Strafkam-mer konnte nicht ausschlie337en, dass sowohl die Bewohner des Hauses als auch die Ehefrau als Miteigent374merin des Geb344udes in die Pl344ne des Angeklag-ten eingeweiht und mit der Brandlegung einverstanden waren. 3. Ausgehend von einer Entwidmung des Geb344udes zu Wohnzwecken durch die Bewohner und einem den Tatbestand des 247 306 Abs. 1 StGB aus-schlie337enden Einverst344ndnis der Miteigent374merin in die Brandlegung hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. An einer Verurteilung wegen ver-suchten Betruges zum Nachteil der Geb344udeversicherung gem344337 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB sah sich die Strafkammer gehindert, weil dieser Lebenssach-verhalt nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage sei (UA S. 5). - 5 - 4. Die Revision r374gt zu Recht einen Versto337 gegen 247 264 StPO, indem das Landgericht davon abgesehen hat, die Inanspruchnahme der Geb344udever-sicherung durch den Angeklagten rechtlich zu w374rdigen: Die Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen Anklage liegt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch hinsichtlich etwaiger Straf-taten zum Nachteil der Versicherung vor. Die Brandstiftung und die im unmittel-baren Anschluss erfolgte Inanspruchnahme der Geb344udeversicherung sind eine prozessuelle Tat im Sinne des 247 264 StPO (vgl. BGHSt 45, 211; BGHR StPO 247 264 Abs. 1 Tatidentit344t 35). Zwar enth344lt die unver344ndert zugelassene Ankla-ge vom 10. August 2004 keine Angaben zu einer versuchten T344uschung der Versicherung. Die fehlende Angabe dazu hat aber gleichwohl nicht zur Folge, dass die Geltendmachung von Anspr374chen gegen374ber der Versicherung nicht Gegenstand der Anklage w344re und die Untersuchung sich nicht auf sie h344tte erstrecken d374rfen; denn sie bildete mit der in der Anklage beschriebenen, nach Ort und Zeit konkretisierten Brandlegung, die der Angeklagte zum Zwecke der anschlie337enden T344uschung der Versicherung selbst vorgenommen oder zu-mindest initiiert hatte, eine Tat im prozessualen Sinne. Nach st344ndiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHSt 45, 211; BGHR StPO 247 264 Abs. 1 Tatidentit344t 35) ist die Tat als Prozessgegenstand nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Ge-schehensablauf; vielmehr geh366rt zu ihr das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Auch sachlich-rechtlich selbst344ndige Taten k366nnen prozessual eine Tat im Sinne von 247 264 StPO sein. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob die einzelnen Handlun-gen nicht nur 344u337erlich ineinander 374bergehen, sondern auch innerlich derart unmittelbar miteinander verkn374pft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt - 6 - der einen Handlung nicht ohne die Umst344nde, die zu der anderen Handlung gef374hrt haben, richtig gew374rdigt werden kann und ihre getrennte W374rdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnat374rlich aufspalten w374rde. Die erforderliche Verkn374pfung des tatbestandsm344337igen Verhaltens des Angeklagten liegt hier vor. Der Versicherungsfall war gem344337 247 92 VVG umge-hend anzuzeigen. Eine Verurteilung wegen Betruges w374rde voraussetzen, dass der Versicherer gem344337 247 61 VVG wegen schuldhafter Herbeif374hrung des Versi-cherungsfalls von seiner Leistungspflicht frei geworden ist. Eine solche Feststel-lung kann in der Regel nicht ohne Untersuchung der Umst344nde getroffen wer-den, die zum Brand gef374hrt haben. Dar374ber hinaus bestimmen Art und Ausma337 der Brandstiftung die Schwere eines etwaigen Betrugsvorwurfs. Schlie337lich kommt die enge innere Verkn374pfung der Handlungen des T344ters auch in 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB zum Ausdruck, indem die Vorschrift f374r das Vort344u-schen eines Versicherungsfalls als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles des Betruges einen erh366hten Strafrahmen vorsieht. Gegenstand der Urteilsfindung muss daher das in engem sachlichen Zu-sammenhang mit der Brandlegung stehende, das Verm366gen der Geb344udever-sicherung gef344hrdende und einen bestimmten historisch abgrenzbaren Lebens-vorgang bildende Verhalten des Angeklagten sein. 5. Das Landgericht war deshalb gem344337 247 264 StPO nach einem entspre-chenden rechtlichen Hinweis von Amts wegen, also ohne einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft und ohne Bindung an die Einsch344tzung des Sit-zungsvertreters der Staatsanwaltschaft, verpflichtet, den Unrechtsgehalt der prozessualen Tat auszusch366pfen. Der Versto337 gegen die Kognitionspflicht stellt nicht nur eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des 247 264 StPO dar, sondern - 7 - hier auch einen sachlich-rechtlichen Mangel (BGH StV 1981, 127 f. sowie NStZ 1983, 174 f.); denn die Strafkammer hat sich ausweislich der Urteilsgr374nde ge-hindert gesehen, die Inanspruchnahme der Geb344udeversicherung durch den Angeklagten in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen. 6. Der festgestellte Rechtsfehler f374hrt daher auf die Sachr374ge hin zur Aufhebung des Urteils, soweit eine Entscheidung 374ber die Strafbarkeit des An-geklagten S. wegen der Geltendmachung von Anspr374chen ge-gen374ber der Geb344udeversicherung unterblieben ist. Die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Brandstiftung rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen blei-ben bestehen. Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Geb344udeversicherung wird das Landgericht erg344nzende Feststellungen zu treffen und zu bewerten haben. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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