BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 327/06 vom 30. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2006 beschlos-sen: Der Antrag der Nebenkl344ger B. und M. T. vom 30. Juni 2006 ist gegenstandslos. Gr374nde: Der Antrag der Nebenkl344ger, ihnen f374r das Revisionsverfahren Rechts-anwalt E. aus D. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt E. bereits durch Beschluss des Landgerichts Aachen vom 22. M344rz 2006 zum Beistand der Nebenkl344ger gem344337 247 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach 247 397 a Abs. 1 StPO wirkt 374ber die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschlie337lich der Revi-sionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552). 1 Rissing-van Saan Maatz Rothfu337 Fischer Appl
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