BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 327/08 vom 10. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. September 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. April 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Die in der 1. Instanz erfolgte Beiordnung der Nebenkl344gervertreterin RAin M. gem344337 247 397 a Abs. 1 StPO wirkt auch f374r die Revisionsin-stanz fort. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Cierniak
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