BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 328/06 vom 29. September 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 29. September 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 28. M344rz 2006 im Ausspruch 374ber den Verfall des Wertersatzes dahin ge344ndert, dass der Verfall des Wertersatzes in H366he von 11.700 Euro angeordnet wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in H366he von 12.900 Euro an-geordnet. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Zu den Verfahrensr374gen merkt der Senat an: 3 - 3 - Die Verfahrensr374ge II. 1 ist schon deshalb nicht in einer 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben, da nicht vorgetragen wird, durch welchen Vorgang veranlasst die 304u337erung des abgelehnten Richters erfolgte. Es kann daher nicht abschlie337end beurteilt werden, ob ein Befangenheitsgrund vorlag. 4 Die Verfahrensr374gen II. 2 und 3 sind deshalb unzul344ssig, weil der f374r bei-de R374gen beachtliche Gerichtsbeschluss vom 28. M344rz 2006 unvollst344ndig mit-geteilt wird. Es fehlt die - hier wesentliche - Seite 2 des Beschlusses (Strafakten Bd. III Bl. 408 R). 5 2. Der Ausspruch 374ber den Verfall des Wertersatzes war dahin zu 344n-dern, dass der Verfall des Wertersatzes in H366he von 11.700 Euro angeordnet wird. Die entsprechende Berichtigung durch das Landgericht ist unwirksam, da es sich nicht um ein offensichtliches Schreibversehen handelt. Das Versehen muss sich aus Tatsachen ergeben, die f374r alle Verfahrensbeteiligten offenkun-dig sind und auch den entfernten Verdacht einer unzul344ssigen nachtr344glichen 304nderung ausschlie337en (BGHSt 12, 374). Ein solches Versehen liegt hier nicht vor. 6 Die Urteilsfeststellungen tragen die Anordnung des Verfalls von Werter-satz in H366he von 12.900 Euro nicht, sondern nur in H366he von 11.700 Euro. Die Addition der auf UA S. 11 und 12 aufgelisteten Verfallsbetr344ge ergibt eine Summe von 11.700 Euro. In dieser H366he war der Verfall des Wertersatzes an-zuordnen. Der Senat kann die 304nderung selbst vornehmen. 7 - 4 - Der geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (247 473 Abs. 4 StPO). 8 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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