BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 328/08 vom 10. September 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. September 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde, insbesondere dem Umstand, dass der Angeklagte die Gef344hrdung der 374brigen - 3 - Anwohner durch das Inbrandsetzen seiner Wohnung billigend in Kauf nahm (UA S. 29), entnimmt der Senat, dass der Angeklagte bedingten Vorsatz dahin hatte, dass der von ihm gelegte Brand auch auf weitere wesentliche Teile des Hauses 374bergreifen w374rde. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Cierniak
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