BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 328/09 vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. September 2009 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 12. M344rz 2009, soweit es ihn be-trifft, im Strafausspruch dahin ge344ndert, dass er wegen Verge-waltigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und f374nf Monaten und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 24. Oktober 2008 (24 Cs 125 Js 2244/08) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, f374nf Monaten und einer Woche verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, f374nf Monaten und drei Wochen und unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung (Geldstrafe von zehn Tages-s344tzen zu je 20 200) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichem Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die verh344ngte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, f374nf Monaten und drei Wochen verst366337t gegen 247 39 StGB und kann deshalb nicht bestehen blei-ben. In 334bereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat gem344337 247 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und f374nf Monate herab, da der Tatrichter bei der Beachtung der Vorschrift des 247 39 StGB jedenfalls eine solche Freiheitsstrafe verh344ngt h344tte. Der Senat hat weiter unter Einbeziehung der Geldstrafe von zehn Tagess344tzen (zu je 20 200) aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 24. Oktober 2008 auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, f374nf Monaten und einer Woche erkannt. Den Grunds344tzen der Gesamtstrafenbildung kann hier nur entsprochen werden, wenn unter Abweichung von 247 39 StGB die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht nur nach Jahren und Monaten, sondern auch nach Wochen bemessen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2007 - 2 StR 352/07 m.w.N.). Von der anderen M366glichkeit, gem344337 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Geldstrafe ge-sondert bestehen zu lassen, wollte das Landgericht ersichtlich keinen Gebrauch machen. Unter den gegebenen Umst344nden kam nur eine Gesamtfreiheitsstrafe 2 - 4 - von zwei Jahren, f374nf Monaten und einer Woche in Betracht. Diese kann der Senat festsetzen, da ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter eine geringere Strafe festgesetzt h344tte. Der geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (247 473 Abs. 4 StPO). 3 Rissing-van Saan Maatz Rothfu337 Appl Cierniak
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