BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 328/11 vom 26. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen Verbreitens kinderpornografischer Schriften u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desan walts und des Beschwer deführers am 26. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Darmstad t vom 29. März 2011 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhe bung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitens kinderporn o- grafischer Schriften in 22 Fällen und wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die Rüge formel len und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung kann nic ht bestehen bleiben. Zwar liegen die formellen Voraussetzungen des vom 1 2 - 3 - Landgericht angewendeten § 66 Abs. 2 StGB aF vor, dessen Änderung durch das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleit enden Regelungen vom 22. Deze m- ber 2010 zu keiner abweichenden Beurteilung zugunsten des Ange klagten führt ( vgl. Art. 316e Abs. 2 EGStGB). Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme der materiellen Voraussetzungen der Unterbringung in der S icherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB insbesondere bei Beac h- tung der Maßgaben der durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 ua - Rn . 172 , NJW 2011, 1931, 1946) erlassenen Weitergeltungsanordnung, welche die Str afkammer bei Erlass der angefocht e- nen Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 ist die Vorschrift des § 66 StGB verfassungswidrig und gilt nur vorläufig bis zur Neur e- gelung durch den Ge setzgeber weiter. Während der Dauer seiner Weiterge l- tung muss der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es sich bei der S i- cherungsverwahrung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung um einen verfassung s- widrigen Eingriff in das Freiheitsrecht handelt. Nach der Weitergeltungsanor d- nung des Bundesverfassungsgerichts darf die Regelung der Sicherungsverwa h- e- wandt werden. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrprognose u nd die gefährdeten Rechtsgüter. In der Regel wird der Ve r- hältnismäßigkeitsgrundsatz bei einer Anordnung der Sicherungsverwahrung nur gewahrt sein, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt - oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder in dem Ver halten des Betroffenen abzuleiten ist. Insoweit gilt in der Übergangszeit ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Verhältnismäßigkeits maß stab (Senat, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 StR 184/11 ; BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 5 StR 192/11 ; B e- sch luss vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11). 3 - 4 - Jedenfalls nach diesem Maßstab hat das Landgericht weder einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB noch eine daran anknüpfende zukünftige Gefährlichkeit des Angeklagten tra gfähig begründet. Das Landgericht hat nicht näher dargelegt, auf welche konkreten (UA S. 52, 55) sich der Hang des Angeklagten bezieht und welche solcher Straftaten von ihm mit welcher Wahrschein lichkeit zu erwarten sind. Damit genügen die Entsche i- dungsgründe nicht den Darstellungsanforderungen, die von der Rechtspr e- chung an die Beurteilung des Hangs und an die Gefährlichkeitsprognose g e- stellt werden, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfbarkeit der vom Tatrichter vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten zu ermögl i- chen (BGH, Beschluss vom 27. September 1994 - 4 StR 528/94, NStZ 1995, 178; Beschluss vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10, NStZ - RR 2010, 203; B e- schluss vom 15. Februar 2011 - 1 StR 645/10, NStZ - RR 2011, 204; Beschluss vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11). Soweit die Strafkammer vor dem Hintergrund der Anlasstaten auf die fest verwurzelte pädophile Neigung des Angeklagten und auf eine verharmlosende Haltung zur Kinderpornogra fie abgestellt hat, deren Konsum ihn eigenen Ang a- ben zufolge von sexuellen Übergriffen auf Kinder abgehalten habe, mag dies einen Hang zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach der Art und mit dem Gewicht der Anlasstaten gemäß § 184b Abs. 1 un d 2 StGB bel e- gen. Derartige Delikte des Umgangs mit Kinderpornografie, dessen Strafbarkeit nach dem gesetzlichen Regelungszweck des § 184b StGB darauf abzielt, der mittelbaren Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern entgegenzuwi r- ken (vgl. Fischer, StGB 58. Aufl., § 184b Rn. 2), sind allerdings nicht als ausre i- chend schwere (Sexual - )Straftaten anzusehen, auf die sich nach der Weiterge l- tungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts der kriminelle Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF beziehen mus s. 4 5 - 5 - Für einen Hang des Angeklagten auch zu erheblichen Straftaten des s e- xuellen Missbrauchs von Kindern ließen sich zwar die vom Landgericht gewü r- digten Vortaten anführen, zu denen auch Fälle des schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern gemäß § 176a Abs . 2 StGB zählten, die grundsätzlich n- desverfassungsgerichts darstellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11 und vom 11. August 2011 - 3 StR 221/11). Die letzten dieser T a- ten lagen jedoch über zwölf Jahre zurück. Das darin vom Landgericht erkannte, 55, 59) hätte bereits bei der für das Vorliegen eines Hangs vorzunehme nden Gesamtwürdigung aller konkreten Umstände berüc k- sichtigt werden müssen, die für die Beurteilung der Persönlichkeit des Ang e- klagten und seiner Taten maßgebend sind. Bei einer sorgfältigen Gesamtwürdigung hätte es auch der Erörterung jener Gesichtspun kte bedurft, we lche die sachverständig beraten e Strafkammer insoweit rechtsfehlerfrei zur Begründung ihrer Überzeugung angeführt hat, dass die bei dem Angeklagten festgestellte Pädophilie keine Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit bewirkt habe (vg l. BG H, Beschluss vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11 Rn. 6). Hierzu hat das Landgericht etwa die Fähigkeit des Ang e- klagten gezählt, sich über einen längeren Zeitraum weitgehend normgemäß zu verhalten und sich - in Bezug auf eine früher langjährig bestehende Alk ohol - problematik und Nikotinsucht - auch einem starken inneren Verlangen zu wi - dersetzen (UA S. 46 f . ). Überdies hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Angeklagte sexuell nicht völlig auf Kinder fixiert sei, sondern sexuelle Ko n- takte in der Vergan genheit auch mit Erwachsenen gelebt habe. Zudem gehe es dem Angeklagten bei seinen Kontakten zu Kindern nicht ausschließlich um s e- xuelle Kontakte, vielmehr habe die nichtsexuelle Beschäftigung mit Kindern en körperlichen Behind e- 6 7 - 6 - rung und der damit seit seiner Jugend einhergehenden Schwierigkeiten, Ko n- takte zu gleichaltrigen Personen herzustellen (UA S. 48). Die Erwähnung dieses Umstands steht allerdings in einem Kontrast zu dem nachfolgend im Rahmen der Gefä hrlichkeitsprognose mehrfach als ungünstig angeführten Gesicht s- punkt, dass der Angeklagte gegen die früher von ihm selbst erwogene Rückfal l- vermeidungsstrategie, den Kontakt zu Kindern überhaupt zu meiden, wiederholt verstoßen habe (UA S. 56 f . ) . Die Urte ilsgründe lassen darüber hinaus nicht hinreichend deutlich e r- kennen, inwieweit und aus welchen Gründen der gerichtliche Sachverständige, dessen Ausführungen auch nur vereinzelt gestreift werden, in seinem mündlich erstatteten Gutachten von seinem vorläufig en schriftlichen Gutachten abgew i- chen und zu einer geänderten Gefährlichkeitsprognose gelangt ist (UA S. 55). 8 - 7 - D er Senat vermag nicht völlig aus zuschließen, dass eine neue tatrichte r- liche Verhandlung noch zur Feststellung von Umständen führt, die bei Beac h- tung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anor d- nung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten. Über den Maßregelau s- spruch muss deshalb nochmals entschieden werden . Fischer Appl Berger Eschelbach Ott 9
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